29.02.2024 — Von
. Quelle:Aus der Stellung als Gleichstellungsbeauftragte ergibt sich eine Schweigepflicht (§ 22 Abs. 7 NGG). Sie betrifft die persönlichen Verhältnisse der Beschäftigten und sonstige vertrauliche Angelegenheiten. Die Schweigepflicht gilt weiter, auch wenn die Gleichstellungsbeauftragte dieses Amt nicht mehr ausübt. Die betroffenen Beschäftigten können die Gleichstellungsbeauftragte aber schriftlich von der Schweigepflicht entbinden.
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