Zu den Voraussetzungen einer Auftragsprüfung nach § 195 Satz 2 AO

19.06.2013  — Von Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesfinanzhof

Veröffentlicht: 19. Juni 2013
Aktenzeichen: IX R 27/12

  1. Beauftragt die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde eine andere Finanzbehörde mit der Außenprüfung (§ 195 Satz 2 AO), so darf die beauftragte Finanzbehörde anstelle der an sich zuständigen Finanzbehörde die Außenprüfung durchführen und ist zum Erlass der Prüfungsanordnung befugt, aus der sich die Ermessenserwägungen auch für den Auftrag ergeben müssen.

  2. Eine Prüfungsanordnung [...]

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