29.04.2015 — Von
. Quelle:Resultieren aus einer Betriebsprüfung Nachzahlungen, sind diese aufwandswirksam zu buchen. Es handelt sich bei den Nachzahlungen um sog. periodenfremde Aufwendungen i.S.d. § 277 Abs. 4 Satz 3 i.Vm. Satz 2 HGB, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind und hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang zu erläutern sind, soweit die ausgewiesenen Beträge für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
Neben der eigentlichen Nachzahlung [...]
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