Wie ist ein Gebäude weiter abzuschreiben, wenn nachträgliche Aktivierungen erfolgen?

11.01.2018  — Von Dirk J. Lamprecht. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH

Werden nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter aufgewendet, die nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 4 S. 2 EStG abgeschrieben werden, bemisst sich die weitere Abschreibung (AfA) vom Jahr der Entstehung der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach der Restnutzungsdauer (BFH-Urteil vom 25. November 1970 - BStBl 1971, Teil II, S. 142). Diese Regelung gilt somit für Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude sind (§ 7 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG) [...]

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