23.11.2011 — Von
. Quelle:Der Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden bzw. der Altersvorsorgeverpflichtungen entspricht dem im versicherungsmathematischen Gutachten ermittelten Betrag.
Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB erlaubt es dem Bilanzierenden, soweit auf Grund der geänderten Bewertung der laufenden Pensionen oder Anwartschaften auf Pensionen eine Zuführung zu den Rückstellungen erforderlich ist, diesen Betrag bis spätestens zum 31. Dezember 2024 – d.h., innerhalb einer 15-Jahres-Frist – in jedem [...]
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