Unwirksamkeit einer durch Einlegen in den Briefkasten vorgenommenen Ersatzzustellung bei fehlender Nutzung der Wohn- oder Geschäftsräume (5.11.2019)

12.03.2020  Quelle: Bundesfinanzhof

Veröffentlicht: 12. März 2020
Aktenzeichen: X R 15/18

  1. NV: Voraussetzung für die Wirksamkeit einer durch Einlegung in den zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten ist u.a., dass die Wohnung oder der Geschäftsraum von dem Adressaten der Zustellung tatsächlich genutzt wird (Anschluss an BGH-Urteil vom 16.06.2011 - III ZR 342/09, BGHZ 190, 99).
  2. NV: Der BFH kann durch Zwischen-Gerichtsbescheid gemäß §§ 97, 121, 90a FGO aussprechen, dass eine Revision zulässig ist.

Urteil vom 5.11.2019

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