11.10.2018 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 08. Oktober 2018
Aktenzeichen: IV R 31/15
NV: Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils entfällt i.S. des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG in vollem Umfang auf den Mitunternehmer, in dessen Person er entsteht. Er ist in vollem Umfang gewerbesteuerbar, sofern es sich bei dem seinen Anteil veräußernden Mitunternehmer nicht um eine unmittelbar beteiligte natürliche Person handelt.
Urteil vom 19.7.2018
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