Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG (II R 19/19)

14.02.2020  — Von Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesfinanzhof

Veröffentlicht: 13. Februar 2020
Aktenzeichen: II R 19/19

§ 6a GrEStG gilt für alle Rechtsträger i.S. des GrEStG, die wirtschaftlich tätig sind. Das herrschende Unternehmen muss nicht Unternehmer i.S. des UStG sein.

Urteil vom 21.08.2019

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