15.05.2019 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 15. Mai 2019
Aktenzeichen: VIII B 81/18
NV: Ein gemeinnütziger Verein, der kein Zweckbetrieb ist, unterliegt mit seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auch dann der Gewerbesteuer, wenn die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht die Merkmale eines Gewerbebetriebs i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 EStG erfüllt.
Urteil vom 20.3.2019
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