Keine Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3

14.02.2020  — Von Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesfinanzhof

2. Alternative EStG bei fehlender Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung

Veröffentlicht: 13. Februar 2020
Aktenzeichen: IX B 72/19

  1. Die Anwendung der Ausnahmevorschrift in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG setzt voraus, dass die Wohnimmobilie im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
  2. Ausreichend ist insoweit eine zusammenhängende Nutzung von einem Jahr und zwei Tagen, wobei sich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auf das gesamte mittlere Kalenderjahr erstrecken muss, während die eigene Wohnnutzung im zweiten Jahr vor der Veräußerung und im Veräußerungsjahr nur jeweils einen Tag zu umfassen braucht.

Urteil vom 18.11.2019

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