21.11.2018 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 24. Oktober 2018
Geschäftszeichen: II R 51/11
Mit Urteil vom 18. April 2012 - II R 51/11 - (BStBl 2013 II S. 830) hat der BFH entschieden, dass die Anzeige eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Absatz 2a GrEStG nur dann ordnungsgemäß i. S. des § 16 Absatz 5 GrEStG ist, wenn ihr u. a. diejenigen Rechtsvorgänge eindeutig und vollständig entnommen werden können, die den Tatbestand nach § 1 Absatz 2a GrEStG ausgelöst oder zur Tatbestandsverwirklichung [...]
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