25.09.2019 — Von
. Quelle:Aufgrund der vom HGB geforderten Ansatz- und Bewertungsstetigkeit können Methoden (dazu gehören neben den explizit genannten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden auch Konsolidierungsmethoden) nicht beliebig – z. B. aus bilanzpolitischen Gründen – geändert werden.
Vielmehr müssen Gründe vorliegen, v. a.:
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