Änderung der Bemessungsgrundlage bei Rabatten im Punktsystem (16.1.2020)

26.03.2020  — Von Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesfinanzhof

Veröffentlicht: 26. März 2020
Aktenzeichen: V R 42/17

Beteiligt sich ein Unternehmer an einem von einem Dritten betriebenen Rabattsystem, das an Kunden des Unternehmers umsatzabhängige Punkte ausgibt, so mindert sich die Bemessungsgrundlage des Unternehmers erst, wenn der Kunde die Punkte tatsächlich einlöst.

Urteil vom 16.1.2020

nach oben