09.02.2012 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 8. Februar 2012
Aktenzeichen: VI R 19/11
Ob eine Straßenverbindung aufgrund einer zu erwartenden Zeitersparnis als "offensichtlich verkehrsgünstiger" anzusehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Insbesondere ist nicht in jedem Fall eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten erforderlich.
Urteil vom 16. November 2011
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