Neues BMF-Schreiben zur Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezügen – Teil 2

11.05.2021  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, stellen grundsätzlich keine steuerlich privilegierten Sachbezüge, sondern Geldleistungen dar. Lesen Sie hier mehr.

Der Gesetzgeber hat bereits zum 01.01.20 durch eine Gesetzesänderung in § 8 Absatz 1 Satz 2 EStG klargestellt, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine steuerlich privilegierten Sachbezüge, sondern Geldleistungen darstellen. Entsprechend kommen in derartigen Fällen weder die Sachbezugsfreigrenze, die Freigrenze für Aufmerksamkeiten, die Steuerbefreiungsvorschriften nach § 3 EStG oder die Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § Nr. 37 EStG in Betracht.

Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

Eine Ausnahme gilt für bestimmte zweckgebundene Gutscheine, Gutscheinkarten, digitale Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps oder entsprechende Geldkarten (einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten), welche die neuen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung dieser Gutscheine oder Geldkarten als Sachbezug ist, dass diese ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und darüber hinaus ab 01.01.22 die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen.

Closed-Loop-Karten, Controlled-Loop-Karten und Open-Loop-Karten

Im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung sind nur noch sog. Closed-Loop-Karten bzw. Controlled-Loop-Karten mit einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen steuerlich begünstigt. Sog. Open-Loop-Karten, die als Geldkarten im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs ohne Beschränkung eingesetzt werden können sowie Gutscheine mit unbegrenzten Einlösungsmöglichkeiten sind nur noch im Rahmen einer Übergangsregelung bis zum 31.12.21 steuerlich privilegiert.

Begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen

Zu den steuerlich begünstigten Gutscheinen oder Geldkarten zählen

  • Gutscheine oder Geldkarten, die unabhängig von einer Betragsangabe ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus der eigenen Produktpalette des Gutscheinausstellers berechtigen
  • Gutscheine oder Geldkarten, die unabhängig von einer Betragsangabe ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen dem Aussteller bzw. Emittenten und Akzeptanzstellen bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland berechtigen

Ein begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen liegt z. B. vor bei städtischen bzw. regional begrenzten Einkaufs- und Dienstleistungsverbünden oder bei von einer bestimmten Ladenkette oder einem bestimmten Aussteller ausgegebene Kundenkarten, z. B.

  • wiederaufladbaren Geschenkkarten für den Einzelhandel
  • shop-in-shop-Lösungen mit Hauskarte
  • Tankgutscheine oder -karten eines einzelnen Tankstellenbetreibers zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in seiner Tankstelle
  • von einer bestimmten Tankstellenkette ausgegebene Tankgutscheine oder -karten
  • ein vom Arbeitgeber selbst ausgestellter Gutschein
  • Karten eines Online-Händlers, die nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus seiner eigenen Produktpalette mit Verkauf und Versand durch den Online-Händler berechtigen
  • Centergutscheine oder Kundenkarten von Shopping-Centern, Malls und Outlet-Villages
  • sog. „City-Cards“ und Stadtgutscheine

Ausdrücklich nicht steuerlich begünstigt sind Karten eines Online-Händlers, die auch für Produkte von Fremdanbietern einlösbar sind.

Fortsetzung folgt!

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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Bild: Negative Space (Pexels, Pexels Lizenz)

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