Neues BMF-Schreiben zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – Teil 3

18.01.2022  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

In der Ausgabe 02/22 unseres Newsletters haben wir den zweiten Teil von Volker Hartmanns Auseinandersetzung mit dem BMF-Schreiben zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vom 18.11.2021 veröffentlicht. An dieser Stelle folgt nun der dritte Teil.

Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung zum 01.01.21 haben sich Veränderungen beim Werbungskostenansatz für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ergeben. In diesem Zusammenhang wurde der km-Satz ab dem 21. km von 0,30 Euro um 0,05 Euro auf 0,35 Euro angehoben. Diese gesetzliche Neuregelung hat auch Auswirkungen auf die Dienstwagenbesteuerung.

Bei der Dienstwagenbesteuerung ist über den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung hinausgehend ein zusätzlicher geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu erfassen. Dieser beläuft sich grundsätzlich auf 0,03% des inländischen Listenpreises pro Entfernungskilometer.

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, den Anteil, den der Arbeitnehmer im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen könnte, pauschal zu versteuern. Bei Anwendung der Pauschalversteuerung wird der geldwerte Vorteil in einen pauschalierungsfähigen und einen nicht pauschalierungsfähigen Anteil aufgeteilt. Der pauschalierungsfähige Anteil wird vom Arbeitgeber pauschal versteuert, der nicht pauschalierungsfähige Anteil individuell vom Arbeitnehmer. In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht löst die Pauschalversteuerung Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus, während der individuelle Anteil zu verbeitragen ist.

Gesetzliche Neuregelung zum 01.01.21

Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung bei der Entfernungspauschale ergeben sich seit 01.01.21 ab dem 21. km Veränderungen. Durch Anhebung der Entfernungspauschale auf 0,35 Euro ab dem 21. km erhöht sich der Werbungskostenansatz des Arbeitnehmers und damit der pauschalierungsfähige Anteil. Der nicht pauschalierungsfähige Anteil vermindert sich entsprechend.

Fallbeispiel

Das BMF-Schreiben vom 05.11.21 enthält in Rz. 42, Beispiel 14, ein umfassendes Fallbeispiel, welches hier noch einmal mit alter Rechtslage (bis 31.12.20) und neuer Rechtslage (ab 01.01.21) dargestellt wird.

Listenpreis: 40.000,00 €
Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitstätte: 30 Km

ab 01.01.2021 bis 31.12.20 Differenz
Geldwerter Vorteil 1 % 400,00 € 400,00 € 0,00 %
Geldwerter Vorteil Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte
Listenpreis x 0,03 % x Anzahl Entfernungskilometer 360,00 € 360,00 € 0,00 €
Summe 760,00 € 760,00 € 0,00 €


Mit Pauschalversteuerung ab 01.01.2021 bis 31.12.20 Differenz
pauschalisierungsfähiger Anteil erste 20 km x 0,30 €
x 15 Tage (Arbeitgeber-Anteil)
90 € 0,00 €
pauschalisierungsfähiger Anteil übersteigende 10 km
x 0,35 € x 15 Tage (Arbeitgeber-Anteil
52,50 € 142,50 € 135,00 € 7,50 €
nicht pauschalisierungsfähiger Anteil (Arbeitnehmer-Anteil) 217,50 € 225,00 € - 7,50 €
Summe geldwerter Vorteil für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
(Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Anteil)
760,00 € 760,00 € 0,00 €


Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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Bild: Kredite (Pixabay, Pixabay License)

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