Job-Bike: Neuer gemeinsamer Ländererlass

11.03.2020  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Mit gemeinsamen Ländererlass vom 09.01.2020 haben sich die Finanzbehörden der Länder erneut zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung von Job-Bikes geäußert. Mehr zur Anwendung der Regeln erklärt unser Fachautor Volker Hartmann.

Die Regelungen kommen zur Anwendung, soweit bei einem herkömmlichen Fahrrad und bei einem E-Bike, welches verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug anzusehen ist, die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG nicht zur Anwendung kommt, z. B. weil das Job-Bike nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, sondern dem Arbeitnehmer im Rahmen einer – steuerschädlichen – Gehaltsumwandlung überlassen wird.

Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG

Nach Maßgabe von § 3 Nr. 37 EStG ist die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist, grundsätzlich steuerfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist nach dem unmittelbaren Wortlaut des Gesetzes, dass dieser Sachbezug zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Soweit das Job-Bike nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, sondern im Rahmen einer steuerschädlichen Gehaltsumwandlung, handelt es sich um Arbeitslohn, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.

Bewertungsmassstab

Während geldwerte Vorteile grundsätzlich mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten sind, richtet sich die Bewertung des geldwerten Vorteils in Zusammenhang mit der Überlassung eines Job-Bikes nach besonderen Bewertungsregeln, die im gemeinsamen Ländererlass festgelegt sind.

Lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage: Monatlicher Durchschnittswert

Nach § 8 Absatz 2 Satz 10 EStG kann die oberste Finanzbehörde eines Landes mit Zustimmung des Bundesfinanzministeriums für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.

Dieser monatliche Durchschnittswert für

  • Privatfahrten
  • Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und
  • Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

beläuft sich auf 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer.

Die tatsächlichen evtl. günstigeren Anschaffungskosten, z. B. wenn der Arbeitgeber einen Rabatt oder Preisnachlass von seinem Lieferanten erhalten hat, bleiben bei Ermittlung der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage außer Ansatz.

Reduzierung der Bemessungsgrundlage bei Überlassung des Fahrrads zwischen 01.01.19 und 31.12.30

Über diese grundsätzliche Regelung hinausgehend vermindert sich die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage auf 0,5 % bzw. 0,25 % der unverbindlichen Preisempfehlung.

Danach belaufen sich die monatlichen Durchschnittswerte

  • für 2019 auf 0,5 % und
  • ab 2020 auf 0,25 %

der der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung.

Keine Anwendung der Sachbezugsfreigrenze

Bitte beachten Sie, dass die Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 Euro monatlich nicht zur Anwendung kommt, da die Bewertung nicht mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort erfolgt, sondern mit einem besonderen Bewertungsmassstab aus dem Ländererlass.

Anwendung des Rabattfreibetrages

Wenn der Arbeitgeber nicht nur seinen eigenen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten im üblichen Geschäftsverkehr ein Fahrrad überlässt, (z. B. Fahrradverleihfirmen, Fahrradhändler) darf der Rabattfreibetrag nach Maßgabe von § 8 Absatz 3 EStG angewendet werden. Danach entstehen lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteile erst dann, wenn der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro jährlich bzw. 90 Euro monatlich überschritten wird.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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Bild: Philipp M (Pexels, Pexels Lizenz)

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