Die Entfernungspauschale in Zeiten der Corona-Krise – Teil 1

13.04.2021  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können Arbeitnehmer Werbungskosten im Rahmen der Entfernungspauschale geltend machen. Doch wirkt die Corona-Krise auf diese Regelungen? Volker Hartmann hat sich das für Sie näher angeschaut.

Für jeden Tag, an dem der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte aufsucht, kann er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung einen Betrag in Höhe von 0,30 Euro, ab dem 21. km 0,35 Euro als Werbungskosten geltend machen.

Wenn ein Arbeitnehmer keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zurücklegt, z. B. weil er aufgrund der Corona-Krise im Homeoffice arbeitet, können grundsätzlich auch keine Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geltend gemacht werden. Was passiert jetzt mit den Aufwendungen eines Arbeitnehmers, wenn er eine Zeitfahrkarte (Abonnement) hat, und dies aufgrund der Corona-Krise nur in eingeschränktem Umfang nutzen kann?

Nach Maßgabe von § 9 Absatz 2 Satz 2 EStG können Arbeitnehmer die tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ansetzen, soweit diese den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer über die Entfernungspauschale hinausgehend den nicht verbrauchten Betrag steuerlich geltend machen können. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine Zeitfahrkarte in Erwartung der regel-mäßigen Benutzung für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erworben hat und diese dann aber aufgrund der Corona-Krise und seiner Tätigkeit im Homeoffice nicht wie geplant verwenden kann. Eine Aufteilung auf einzelne Arbeitstage hat nicht zu erfolgen.

Beispiel

Die Arbeitnehmerin Frida Frühling arbeitet im Kalenderjahr 2020 aufgrund der Corona-Krise nicht wie gewöhnlich durchgängig an ihrer ersten Tätigkeitsstätte am Sitz ihres Arbeitgebers, sondern an 140 von 220 Arbeitstagen in ihrem Homeoffice.

Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist Frida Frühling im Besitz einer Jahresnetzkarte für öffentliche Verkehrsmittel. Die Aufwendungen belaufen sich auf 85 Euro monatlich = 1.020 Euro jährlich. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beläuft sich auf 20 km.

Der Werbungskostenansatz ergibt sich gemäß nachfolgender Übersicht wie folgt:

Entfernungspauschale
20 km x 0,30 Euro x 80 Tage 480,00 Euro
übersteigender Betrag (Berechnung siehe unten) 540,00 Euro
Werbungskosten-Ansatz Entfernungspauschale regulär 1.020,00 Euro
Berechnung des übersteigenden Betrags
tatsächliche Kosten Jahresnetzkarte 1.020,00 Euro
- Werbungskostenansatz - 480,00 Euro
übersteigender Betrag 540,00 Euro

Im Ergebnis kann Frida Frühling die gesamten Aufwendungen für ihre Jahresnetzkarte steuerlich geltend machen (480 Euro Entfernungspauschale + 540 Euro übersteigender Betrag) = 1.020 Euro.

Mehr zur Homeoffice-Pauschale und dem Fahrtkostenzuschuss des Arbeitgebers erfahren Sie in Ihrem Fibugate aktuell 16/2021.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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