Corona-Beihilfe: Verlängerung des Auszahlungszeitraums

25.05.2021  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer hat der Gesetzgeber den Auszahlungszeitraum für die steuerfreie Corona-Beihilfe gemäß § 3 Nr. 11a EStG bis 31.03.22 erweitert.

Bislang war der Auszahlungszeitraum für die steuerfreie Corona-Beihilfe bis zum 31.12.20 bzw. 30.06.21 befristet. Mit der Verlängerung der Auszahlungsfrist kommt der Gesetzgeber einer Vielzahl von Unternehmen entgegen, die sich aufgrund der Corona-Krise in einer wirtschaftlichen Notlage befinden und daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht über die zur Auszahlung dieser Prämien erforderliche Liquidität verfügen. Daher haben viele Arbeitnehmer, die bisher keine Corona-Prämie erhalten haben die Möglichkeit, von der Steuerfreiheit zu profitieren.

Darüber hinaus bleibt es bei den bisherigen Regelungen. Die Erweiterung des Auszahlungszeitraums bedeutet nicht, dass die Corona-Beihilfe von ein und demselben Arbeitgeber im Zeitraum 01.03.20 bis 31.03.22 mehrfach gewährt werden kann. Mit der Gesetzesänderung wird lediglich der Zeitraum für die Gewährung der steuerfreien Corona-Beihilfe verlängert.

Nach Maßgabe von § 3 Nr. 11 EStG sind

  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
  • vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022
  • auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer
  • in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen
  • bis zu einem Betrag von 1.500 Euro

steuerfrei.

Bitte beachten Sie, dass jeder Arbeitnehmer pro Arbeitsverhältnis nur einmal in den Genuss der Steuerfreiheit kommt. Es ist also nicht möglich, mehrmals von der Steuerfreiheit in Höhe von 1.500 Euro zu profitieren. Etwas anderes gilt, wenn ein Arbeitnehmer mehrere Dienstverhältnisse hat. In diesem Zusammenhang kann ein Arbeitnehmer mit einer Nebentätigkeit sowohl in seinem Hauptbeschäftigungsverhältnis als auch im Rahmen seiner Nebentätigkeiten eine steuerfreie Corona-Prämie in Höhe von 1.500 Euro erhalten.

Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. In diesem Zusammenhang dürfen keine bereits bestehenden Rechtsansprüche der Arbeitnehmer, z. B. vertraglich vereinbarte steuerpflichtige betriebliche Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Tantiemen in eine steuerfreie Corona-Beihilfe umgewandelt werden.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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Bild: cottonbro (Pexels, Pexels Lizenz)

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