Aktuelles zur Energiepreispauschale – Teil 3

10.08.2022  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Das Steuersenkungsgesetz und seine Auswirkungen auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung sind seit geraumer Zeit Thema Nr. 1 in den deutschen Lohnbüros. Ein Teil der steuerlichen Maßnahmen ist bereits im Laufe dieses Jahres rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft getreten. Mehr weiß Volker Hartmann.

Sie kennen die ersten Teile dieses Fachartikels noch gar nicht? Dann lesen Sie hier Teil 1 und hier Teil 2 nach!

Geringfügig und kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer

Eine große Stolperfalle bei der Gewährung der Energiepreispauschale besteht bei Aushilfen, die im Rahmen eines geringfügig geringfügigen bzw. geringfügig kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisses beschäftigt werden. Hier ist zu differenzieren.

Geringfügig geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nach § 8 Absatz 1 Nr. 1 SGB IV

Nur bei Arbeitnehmern, die im Rahmen eines geringfügig geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses nach § 8 Absatz 1 Nr. 1 SGB IV beschäftigt werden, darf die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber gewährt werden. Darüber hinaus darf die Energiepreispauschale in diesen Fällen nur dann gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer zuvor schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt. Diese Bestätigung ist vom Arbeitgeber aufzubewahren und als Anlage zum Lohnkonto zu nehmen.

Geringfügig kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse nach § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV

Auch Aushilfen, die im Rahmen eines geringfügig kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisses nach § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV oder in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt werden, haben zwar grundsätzlich Anspruch auf die Energiepreispauschale. In diesen Fällen wird die Energiepreispauschale vom Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festgesetzt. Der Arbeitgeber darf die Energiepreispauschale nicht gewähren, weil bei geringfügig kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen nicht sichergestellt werden kann, dass es sich um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt.

Bitte beachten Sie, dass der Arbeitgeber für die Gewährung der Energiepreispauschale verantwortlich ist und im Zweifelsfall für die ordnungsgemäße Abwicklung haftet.

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Energiepreispauschale nicht vor, darf die Arbeitnehmern zu Unrecht gewährte Energiepreispauschale nicht mit der Lohnsteuerzahllast verrechnet werden. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall die zu Unrecht gewährte Energiepreispauschale von den Arbeitnehmern zurückfordern und eine berichtigte Lohnsteuer-Anmeldung für den Stichtag 12.09.2022 abgeben.

Noch nicht abschließend geklärt ist, wie im Detail zu verfahren ist, wenn ein Arbeitnehmer zu Unrecht die Energiepreispauschale von seinem Arbeitgeber erhalten hat. Eine Behandlung als steuerpflichtiger Arbeitslohn dürfte nicht in Betracht kommen, weil die Energiepreispauschale grundsätzlich nicht in Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis gewährt wird und keinen Arbeitslohn darstellt. Der Arbeitgeber ist bei der Gewährung der Energiepreispauschale lediglich als Erfüllungsgehilfe des Staates anzusehen. Darüber hinaus entsteht in tatsächlicher Hinsicht kein Schaden, wenn die Energiepreispauschale – versehentlich unzutreffend – im Vorfeld vom Arbeitgeber gewährt wird und nicht zu einem späteren Zeitpunkt vom Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung.

Arbeitgeberwechsel

Besonderes Kopfzerbrechen bereitet den Arbeitgebern die Frage, wie mit Arbeitnehmern zu verfahren ist, die im August 2022 ihr Beschäftigungsverhältnis beenden bzw. im September 2022 ihr Beschäftigungsverhältnis neu beginnen. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die im Konzernverbund beschäftigt werden und in diesem Zeitraum konzernintern umgesetzt werden.

Maßgeblich sind die Verhältnisse am Stichtag 01.09.2022. Nur dann, wenn sich der Arbeitnehmer an diesem Tag in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis befindet, darf die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber gewährt werden.

Besteht unmittelbar am Stichtag 01.09.2022 kein aktives Beschäftigungsverhältnis, aber davor oder danach, darf die Energiepreispauschale nicht vom Arbeitgeber gewährt werden. Die Energiepreispauschale wird in diesen Fällen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer vom Finanzamt gewährt.

Hat der Arbeitnehmer im gesamten Jahr 2022 zu keinem Zeitpunkt in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis gestanden, besteht ausdrücklich kein Anspruch auf die Energiepreispauschale.

Mehr zu Voraussetzungen für die Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber lesen Sie in der nächsten Newsletterausgabe. Fortsetzung folgt!

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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Bild: Pixabay (Pexels, Pexels Lizenz)

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