Rückstellungen stellen einen eigenen Posten auf der Passivseite des Kaufmanns dar. Für große und mittelgroße Kapitalgesellschaften schreibt § 266 Abs. 3 B. HGB eine Gliederung in folgende Bereiche vor:
Rückstellungen für PensionenPensionsrückstellungen und ähnliche Verpflichtungen,
Steuerrückstellungen
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