04.05.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Urheberrechtsbündnis.
Ebenso bedauern wir, dass in keiner Weise den Verbesserungsvorschlägen Rechnung getragen wurde, die nicht nur vom Aktionsbündnis, sondern von vielen Seiten in den (öffentlich zugänglich gemachten) Stellungnahmen zum Referentenentwurf des BMJV vorgebracht wurden. Der Reformweg ist mit dem jetzigen Vorhaben nicht zu Ende. Das Aktionsbündnis muss der Einschätzung widersprechen, dass mit den neuen §§ 60a – 60h die von der jetzigen Bundesregierung im Koalitionsvertrag gegebene Zusage, eine Allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke (ABWS) einzurichten, nun eingelöst sei. Auf den weiter bestehenden großen Reformbedarf wird in einer detaillierten Liste hingewiesen.
Das Bundeskabinett hat am 12. April 2017 einen Gesetzentwurf für eine Reform des Urheberrechts beschlossen. Dieser enthält weiter zwei wichtige Aspekte: Den Grundsatz pauschaler Vergütung anstelle von Einzelabrechnungen, die sich als nicht praktikabel und auch nicht als sinnvoll erwiesen haben, sowie den Vorrang gesetzlicher Schranken vor vertraglichen Regelungen. Das Aktionsbündnis sieht hierin eine wichtige Verbesserung im Vergleich zur bisherigen, umstrittenen Rechtslage. Auch der jetzige Vorschlag, der nun in die parlamentarische Beratung geht, verzichtet weitgehend auf die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und erreicht dadurch im Vergleich mit den bisherigen Normen des Gesetzes (wie z.B. in den §§ 52a und b, 53a) größere Rechtssicherheit.
Das Aktionsbündnis bedauert jedoch die Verschlechterungen des Kabinettentwurfs im Vergleich zum Referentenentwurf. Zwar scheinen die Eingriffe des Kabinetts auf den ersten Blick nicht gravierend zu sein — zum einen wird der im RefE in den §§ 60a und 60c vorgesehene Umgang der erlaubten Nutzung von Werken von 25% auf nun 15% zurückgenommen. Zum andern wird die bislang vom BMJV eingenommene Position, dass rechtlich verbindliche Schrankenerlaubnisse Vorrang vor Lizenzvereinbarungen haben müssen, durch beide Abschnitte in § 60g zwar nicht gänzlich aufgegeben, aber doch relativiert.
Angesichts der Tatsache, dass in keiner Weise den Verbesserungsvorschlägen Rechnung getragen wurde, die nicht nur vom Aktionsbündnis, sondern von vielen Seiten in den (öffentlich zugänglich gemachten) Stellungnahmen an das BMJV vorgebracht wurden, ist es doch bedenklich, dass lediglich Änderungen vorgenommen wurden, die den Interessen kommerzieller Verwertungsmodellen entgegenkommen. Warum haben weiter diese Partikularinteressen Vorrang vor den weitaus bedeutenderen Interessen von Bildung und Wissenschaft, die ja tatsächlich die Interessen der Allgemeinheit sind?
Das Aktionsbündnis fordert die Abgeordneten des Deutschen Bundestags auf, die durch das Bundeskabinett vorgenommenen Änderungen wieder zurückzunehmen und keinesfalls weitere Restriktionen in den §§ 60a-60h vorzusehen.
Auch wenn das jetzige Reformvorhaben ein Schritt nach vorne ist, so ist der Weg zu einem zeitgemäßen und den Bedürfnissen von Bildung und Wissenschaft entsprechenden Urheberrecht nicht zu Ende. Das Aktionsbündnis muss der Einschätzung widersprechen, dass mit den neuen §§ 60a – 60h die von der jetzigen Bundesregierung im Koalitionsvertrag gegebene Zusage, eine Allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke (ABWS) einzurichten, nun eingelöst sei.
Mit der folgenden (sicher nicht vollständigen) Liste wird auf den weiter bestehenden Reformbedarf für ein zeitgemäßes Bildungs- und Wissenschaftsurheberrecht verwiesen: