10.09.2014 — Von
. Quelle:Körperschaftsteuerrückstellungen gehören zu den Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten im Sinne des § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB: ihre Höhe ist ungewiss (das Finanzamt weicht ggfs. von der einzureichenden Steuererklärung ab) und die Fälligkeit ist ebenfalls ungewiss (Erlass des Steuerbescheids durch das Finanzamt).
Die Berechnung der Körperschaftsteuerrückstellung erfolgt anhand einer Paragraphenkette. Nach § 7 Abs. 1 KStG bemisst sich die Körperschaftsteuer nach dem zu [...]
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