18.10.2010 — Von
. Quelle:Ein Unterschiedsbetrag durch Vermögensverrechnung ergibt sich ggf. aus § 246 Abs. 2 Satz 2 ff. HGB. Danach sind Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger (z.B. mittels eines Contractual Trust Arrangements oder einer Verpfändung) entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen (z.B. Altersteilzeitverpflichtungen) dienen (sog. Planvermögen), mit diesen Schulden zu [...]
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