20.12.2013 — Von
. Quelle:Handelsrechtlich sind nach § 256a HGB die auf fremde Währung lautenden Vermögensgegenstände und Schulden am Abschlussstichtag zum Devisenkassamittelkurs umzurechnen. Bei einer (Rest-) Laufzeit von einem Jahr oder weniger sind dabei das Anschaffungskosten- und das Realisationsprinzip nicht zu beachten. Somit kann es im handelsrechtlichen Jahresabschluss zum Ausweis nicht realisierter Gewinne kommen, was der grundsätzlichen Regelung des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB entgegensteht. [...]
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