25.07.2011 — Von
. Quelle:§ 285 Nr. 13 HGB verlangt von bilanzierenden Kapitalgesellschaften und bestimmten Personengesellschaften i.S.v. § 264a (insbesondere GmbH & Co. KG) eine Angabe dahingehend, warum für die Abschreibung eines Geschäfts- und Firmenwerts — die Differenz zwischen dem für ein Unternehmen bzw. Unternehmensanteile gezahlten Kaufpreis und dem Nettovermögen des erworbenen Unternehmens (Vermögensgegenstände abzüglich Schulden) — eine Nutzungsdauer von mehr als fünf Jahren zugrunde gelegt [...]
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