11.03.2011 — Von
. Quelle:Größere Umbaumaßnahmen führen zu (nachträglichen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten, so dass entweder ein Vermögensgegenstand angeschafft wird oder dieser neu geschaffen wird, er erweitert wird oder eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung vorliegt. Die Umbaukosten werden auf dem Konto „Anlagen im Bau“ im Sachanlagevermögen ausgewiesen, § 266 Abs. 2 A. II Nr. 4 HGB.
Werden in dem Posten umfangreiche Sachverhalte zusammengefasst und [...]
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