13.03.2014 — Von
. Quelle:Die EDV-Software zählt zu den immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, § 266 Abs. 2 A. I. HGB. Immaterielle Vermögensgegenstände können einerseits selbst geschaffen sein, dann besteht handelsrechtlich ein Aktivierungswahlrecht oder sie können entgeltlich erworben werden, dann besteht handelsrechtlich und steuerrechtlich eine Aktivierungspflicht.
Wird EDV-Software für einen Kunden hergestellt besteht handelsrechtlich wie steuerrechtlich eine [...]
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