14.11.2013 — Von
. Quelle:Die Aufbewahrungsfristen sind allgemein in § 257 HGB geregelt. Danach gelten insbesondere für Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse sowie für Buchungsbelege Fristen in Höhe von zehn Jahren (§ 257 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 HGB). Darunter fallen auch die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen.
Auf das Anlagevermögen bezogen beinhaltet die 10-jährige Aufbewahrungsfrist:
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