14.02.2014 — Von
. Quelle:Sowohl nach Handels- als auch nach Steuerrecht handelt es sich um eine Pflichtrückstellung, sofern die unterlassene Instandhaltung innerhalb von drei Monaten nach dem Bilanzstichtag nachgeholt wird (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB). Es handelt sich dabei um eine Besonderheit, da hier eine Rückstellung für eine Innenverpflichtung zu bilden ist, während ansonsten Rückstellungen lediglich im Falle einer Außenverpflichtung vorgenommen werden dürfen
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