06.07.2018 — Von
. Quelle:Nach § 322 Abs. 1 HGB hat der Abschlussprüfer das Ergebnis der Prüfung schriftlich in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss oder zum Konzernabschluss zusammenzufassen.
Der Normalfall ist ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk, mit dem der Abschlussprüfer erklärt, dass die von ihm nach § 317 HGB durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und dass der von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft aufgestellte Jahres- oder Konzernabschluss [...]
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