08.10.2013 — Von
. Quelle:Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Schwebende Geschäfte sind Rechtsverhältnisse, die noch von keiner Seite erfüllt sind. Ein schwebendes Geschäft ist grundsätzlich nicht zu bilanzieren, es sei denn, Leistung und Gegenleistung gleichen sich wirtschaftlich nicht aus, sie sind damit ungleich verteilt. Es gibt schwebende Absatz- und Beschaffungsgeschäfte.
Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat in der [...]
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