Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen müssen voraussichtlich Aussonderungsmöglichkeiten berücksichtigen

07.04.2011  — Von Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesfinanzhof

  1. Für die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Höhe der voraussichtlich zur Erfüllung der Aufbewahrungspflicht erforderlichen Kosten zu bilden (Anschluss an BFH-Urteil vom 19. August 2002 VIII R 30/01, BFHE 199, 561, BStBl II 2003, 131).

  2. Für die Berechnung der Rückstellung sind nur diejenigen Unterlagen zu berücksichtigen, die zum betreffenden Bilanzstichtag entstanden [...]

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