Müssen Rückstellungen für Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen abgezinst werden?

25.06.2012  — Von Dirk J. Lamprecht. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH

Wurden im abgelaufenen Geschäftsjahr Leistungen von einem anderen Unternehmer für das eigene Unternehmen bezogen, so sind diese beim Leistungsempfänger zu erfassen und damit u.U. zu bilanzieren, wenn die wirtschaftliche Verfügungsmacht übertragen wurde. Zum Zeitpunkt der Erfassung muss noch keine Rechnung vorliegen bzw. im Besitz des Leistungsempfängers sein. In einem solchen Fall wird vom Leistungsempfänger das Konto „Rückstellungen für ausstehende Rechnungen“ angesprochen.

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