20.11.2012 — Von
. Quelle:Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen der Buchführungs- bzw. Jahresabschlusserstellung beruht auf § 257 HGB. Steuerrechtlich sind vergleichbare Regelungen in § 147 AO zu finden, die jedoch hinsichtlich der Art und Weise der Datensicherung (Datenträger) von den handelsrechtlichen Vorschriften abweichen
Die Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren gilt für die Unterlagen des § 257 Abs. 1 Nr. 1 HGB. Dazu zählen:
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