20.12.2011 — Von
. Quelle:Grundsätzlich sind Rückstellungen nunmehr handelsrechtlich mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag anzusetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB), d.h. inkl. Kosten- und Preissteigerungen, die sich im genannten Fall als vereinbarte und damit objektiv vorhandene Gehaltserhöhung niederschlagen. Durch die neue Vorschrift soll eine Unterbewertung der Rückstellungen vermieden werden.
Es wurde bereits in der Vergangenheit in der [...]
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