15.09.2015 — Von
. Quelle:Wird eine Steuer seitens des Steuerpflichtigen nicht fälligkeitsgerecht entrichtet, so ist nach § 240 AO ein Säumniszuschlag für jeden angefangenen Monat der Säumnis zu entrichten.
Bei Säumniszuschlägen handelt es sich nicht um Steuern, sondern um sog. steuerliche Nebenleistungen sowie – wirtschaftlich betrachtet – um Zinsen. In der handelsrechtlichen Buchführung stellen Säumniszuschläge Aufwand dar. Steuerlich ist zu unterscheiden, wofür die Säumniszuschläge anfallen; je [...]
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