19.09.2011 — Von
. Quelle:Mahngebühren beziehungsweise Mahnkosten, die von einem säumigen Zahler vereinnahmt wurden, stellen umsatzsteuerrechtlich kein Entgelt dar, sondern es handelt sich vielmehr um einen nicht steuerbaren Vorgang, da ein echter Schadenersatz vorliegt.
Schadensersatzansprüche können erst dann bilanziert werden, wenn und soweit diese hinreichend konkretisiert sind oder ein Anspruch rechtskräftig festgestellt wurde, BFH-Urteil vom 26. April 1989, BStBl 191 II, S. 213.
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