Neues BMF-Schreiben zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte Teil1

22.12.2021  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Mit BMF-Schreiben vom 18.11.21 hat das Bundesfinanzministerium seinen Erlass mit Anwendungsvorschriften zur Anwendung der Entfernungspauschale bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte umfassend überarbeitet.

Die Überarbeitung war erforderlich aufgrund der inzwischen erfolgten Gesetzesänderungen und ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 31.10.13.

Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können von Arbeitnehmern im Regelfall im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Darüber hinaus ergeben sich Auswirkungen im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung, wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Fahrtkostenzuschüsse gewährt oder einen Dienstwagen zur Verfügung stellt, der auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden darf.

Für jeden Arbeitstag, an dem ein Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte aufsucht, können für die ersten 20 km Werbungskosten in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer geltend gemacht werden. Ab dem 21. km beträgt die Entfernungspauschale seit 01.01.21 0,35 Euro, ab dem 01.01.24 0,38 Euro. Die Erhöhung der Entfernungspauschale soll Fernpendlern als Ausgleich für die höhere CO²-Bepreisung dienen.

Steuerpflichtiger Fahrtkostenzuschuss

Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen Fahrtkostenzuschuss gewährt, ist dieser grundsätzlich steuerpflichtig. Nach Maßgabe von § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG kann der Arbeitgeber den Fahrtkostenzuschuss entweder mit einem Steuersatz von 15% oder mit einem Steuersatz von 25% pauschalversteuern. Die Pauschalversteuerung bringt Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung mit sich.

Die Pauschalversteuerung kann durchgeführt werden, soweit der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung Werbungskosten geltend machen kann. Übersteigt der Fahrtkostenzuschuss des Arbeitgebers den Werbungskostenansatz des Arbeitnehmers, ist eine Aufteilung in einen pauschalierungsfähigen und einen nicht pauschalierungsfähigen Anteil vorzunehmen. Der nicht pauschalierungsfähige Anteil ist der Regelversteuerung und der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen.

Steuerfreier Fahrtkostenzuschuss

Nach Maßgabe von § 3 Nr. 15 EStG kann der Arbeitgeber einen steuerfreien Fahrtkostenzuschuss gewähren, wenn der Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr nutzt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitnehmer einen entsprechenden Nachweis für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel erbringt. Diesen Nachweis muss der Arbeitgeber aufbewahren und als Anlage zum Lohnkonto nehmen.

Zu beachten ist, dass die Entfernungspauschale auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro begrenzt ist. Dieser Höchstbetrag gilt nicht bei der Nutzung eines PKW.

Bitte beachten Sie, dass in Zusammenhang mit der Corona-Krise steuerlich begünstigte Fahrtkostenzuschüsse immer nur dann gewährt werden dürfen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durchführt. Für Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durchführt, z.B. weil er im Home-Office arbeitet, dürfen keine steuerlich begünstigten, insbesondere keine steuerfreien Fahrtkostenzuschüsse, gewährt werden.

Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend. Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist.

Fährverbindungen

Eine Fährverbindung ist einzubeziehen, soweit ihre Nutzung zumutbar erscheint und wirtschaftlich sinnvoll ist. Bei der Entfernungsberechnung ist der auf die Fährverbindung entfallende Anteil nicht zu berücksichtigen.

Die zusätzlich entstandenen Fährkosten dürfen dem Arbeitnehmer über die Entfernungspauschale hinausgehend zusätzlich als steuerlich begünstigter Fahrtkostenzuschuss gewährt werden.

Gebühren für die Benutzung eines Straßentunnels oder mautpflichtige Straßenverbindungen

Aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 24.09.13, VI R 20/13, ist die kürzeste Straßenverbindung auch dann maßgeblich, wenn diese mautpflichtig ist oder mit dem vom Arbeitnehmer benutzten Verkehrsmittel straßenverkehrsrechtlich nicht benutzt werden darf.

Im hier streitigen Sachverhalt durfte ein Motorradfahrer eine Straßenverbindung mit einem mautpflichtigen Tunnel nicht nutzen und musste eine erheblich längere Umwegstrecke in Kauf nehmen. Für den Werbungskosten-Ansatz ist jedoch die deutlich kürzere Entfernung für die Mautstrecke zugrunde zu legen, obwohl der Arbeitnehmer diese gar nicht benutzen darf.

Darüber hinaus dürfen die Gebühren für die Benutzung eines Straßentunnels oder einer mautpflichtigen Straße nicht zusätzlich neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten berücksichtigt werden, weil diese Gebühren nicht für die Benutzung eines Verkehrsmittels entstehen.

Fortsetzung folgt

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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