Neue amtliche Sachbezugswerte ab 01.01.2024

21.11.2023  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Sachbezüge gehören wie Barlohn grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Soweit eine Steuerbefreiungsvorschrift zur Anwendung kommt, kann eine Lohnversteuerung unterbleiben, z. B. bei Sachzuwendungen, die unter die Anwendung der Sachbezugsfreigrenzenregelung fallen.

Bewertungsmaßstab für Sachbezüge ist grundsätzlich der ortsübliche Endpreis am Abgabeort.

Bei bestimmten Sachbezügen kommt ein besonderer Bewertungsmaßstab zur Anwendung, z. B. bei Mahlzeiten, die arbeitstäglich an die Arbeitnehmer abgegeben werden oder bei der Gestellung einer Unterkunft. Hier werden – losgelöst von den tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebers – Festwerte, die sog. amtlichen Sachbezugswerte angesetzt. Das Bundesfinanzministerium hat jüngst die neuen für 2024 geltenden Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung veröffentlicht.

1. Sachbezugswerte für die Gestellung von Mahlzeiten

Aufgrund der starken Inflation steigen die Sachbezugswerte zum 01.01.2024 mit rund 8,7 % deutlich stärker als im Vorjahr. Die ab 01.01.2024 geltenden Sachbezugswerte für die Gewährung von Mahlzeiten ergeben sich gemäß nachfolgender Übersicht:

Sachbezugswerte für Frühstück Mittagessen Abendessen Vollverpflegung
  2024 2024 2024 2024
 
täglich 2,17 € 4,13 € 4,13 € 10,43 €
Veränderung gegenüber Vorjahr 0,17 € 0,33 € 0,33 € 0,83 €
 
monatlich 65,10 € 123,90 € 123,90 € 312,90 €
Veränderung gegenüber Vorjahr 5,10 € 9,90 € 9,90 € 24,90 €
  8,50 % 8,68 % 8,68 % 8,65 %

Soweit ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern arbeitstäglich kostenlose oder verbilligte Mahlzeiten zur Verfügung stellt, entsteht ein geldwerter Vorteil immer dann, wenn der Arbeitnehmer ein Entgelt entrichtet, welches den amtlichen Sachbezugswert unterschreitet. Zahl der Arbeitnehmer ein Entgelt mindestens in Höhe des amtlichen Sachbezugswertes, entsteht kein geldwerter Vorteil.

Die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebers sind für die Bemessung des geldwerten Vorteils nicht von Bedeutung.

Arbeitsessen

Bitte beachten Sie, dass Arbeitsessen und Belohnungsessen mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten sind, also mit den tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebers. Die amtlichen Sachbezugswerte sind in diesem Falle nicht anzuwenden.

Arbeitsessen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers

Arbeitsessen und Belohnungsessen sind grundsätzlich als Arbeitslohn anzusehen und der Lohnversteuerung zu unterwerfen. Soweit die monatliche Sachbezugsfreigrenze insgesamt nicht überschritten wird, entsteht kein geldwerter Vorteil.

Ein Arbeitsessen kann auch eine Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers sein. Das gilt immer dann, wenn es sich um ein Arbeitsessen im Rahmen eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes handelt. Ein außergewöhnlicher Arbeitseinsatz liegt immer dann vor, wenn der Arbeitseinsatz nicht zur betrieblichen Routine gehört. Die Abarbeitung von Auftragsspitzen oder ein außergewöhnliches Projekt gehören jedoch zur betrieblichen Routine und stellen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keinen außergewöhnlichen Arbeitseinsatz dar. Ein außergewöhnlicher Arbeitseinsatz liegt vor, wenn ein unvorhergesehenes Ereignis eintritt.

Bitte beachten Sie, dass die Bewirtung des Arbeitgebers während des außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes erfolgen muss, also nicht davor oder danach stattfinden darf.

Geschäftsfreundebewirtung

Die Teilnahme des Arbeitnehmers an einer Geschäftsfreundebewirtung ist hingegen eine Bewirtung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Eine Lohnversteuerung kann entsprechend unterbleiben.

2. Sachbezugswerte für die Gestellung von Wohnraum

Die amtlichen Sachbezugswert für die Gestellung von Wohnraum kommen zur Anwendung, wenn eine Unterkunft oder eine Teilwohnung kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt wird.

Bei Gestellung einer (abgeschlossenen) Wohnung ist der geldwerte Vorteil mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten, also mit der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Die ab 01.01.2024 geltenden Sachbezugswerte für die Gestellung einer Unterkunft ergeben sich gemäß nachfolgender Übersicht:

Sachbezugswerte für Unterkunft 2024   bundeseinheitlich
 
Unterkunft monatlich   278,00 €
Unterkunft täglich   23,17 €
einschließlich Heizung und Beleuchtung    
 
  Veränderung gegenüber Vorjahr monatlich 13,00 €
  Veränderung gegenüber Vorjahr täglich 1,08 €

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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Bild: Life Of Pix (Pexels, Pexels Lizenz)

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