23.03.2020 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
1. Welche Anforderungen, im Zusammenhang mit den beschlossenen steuerlichen Maßnahmen, stellt konkret der Fiskus an Stundungen und Anpassung ggf. Aussetzung der Vorauszahlung?
A: Generell muss man den Kausalzusammenhang zwischen dem Umsatz-/Gewinnrückgang und der Coronakrise nachweisen. Das dürfte sowohl durch die „erhebliche Härte“ als auch durch den Fakt, dass die „Einkünfte voraussichtlich geringer ausfallen…“ ausreichend dargelegt sein. Laut der Bundesregierung soll keine großen Hürden seitens der Finanzämter gestellt werden.
2. In allen gängigen Medien wird kommuniziert, dass beim Finanzamt Stundungen für Steuern beantragt werden können. Welche Steuerarten werden vom FA gestundet?
A: Definitiv alle Ertragsteuern und die Umsatzsteuer. Zur Lohnsteuer gibt es noch keine definitive Aussage. Aber auch bei Energiesteuern z. B. ist die Generallzollverwaltung angehalten, Erleichterungen zu gewähren, sodass man davon ausgeht, dass fast bei allen Steuerarten Stundungen möglich sein werden.
3. Kann die Gewerbesteuer ausgesetzt werden?
A: Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG kann auch das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen.
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