BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr – Teil 1

20.10.2020  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Neue Rechtsprechung bei der Entfernungspauschale: Mit BMF-Schreiben vom 29.09.2020 hat sich das Bundesfinanzministerium zu Zweifelsfragen in Zusammenhang mit der steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr geäußert. Lesen Sie im Fachartikel mehr darüber.

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr und Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 46 EStG und Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG

Um die Elektromobilität zu fördern, hat der Gesetzgeber in der Vergangenheit eine Vielzahl von steuerlichen Erleichterungen geschaffen. Ziel ist der Übergang vom Verbrennungsmotor zur Elektromobilität. Diese Maßnahmen sind erforderlich geworden, weil sowohl Elektrofahrzeuge als auch Hybridelektrofahrzeuge aus technischen Gründen zum gegenwärtigen Zeitpunkt eher unausgereift sind und daher für den Durchschnittsautofahrer keine wirklich sinnvolle Alternative zum Verbrennungsmotor darstellen.

Steuerlich gefördert werden Elektrofahrzeuge und Hybridelektrofahrzeuge durch folgende Maßnahmen:

Für betriebliche Elektrofahrzeuge und Hybridelektrofahrzeuge:

  • Reduzierung der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei der pauschalen 1-%-Regelung von 1 % auf 0,5 % bzw. 0,25 % (§ 6 Absatz 1 Nr. 4 EStG, Neuregelung)
  • Nachteilsausgleich für Elektrofahrzeuge und Hybridelektrofahrzeuge aufgrund der Mehrkosten für das Batteriesystem (§ 6 Absatz 1 Nr. 4 EStG, Altregelung)

Für private Elektrofahrzeuge und Hybridelektrofahrzeuge:

  • Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG
  • Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 EStG

1. Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG für Ladestrom

Nach Maßgabe von § 3 Nr. 46 EStG sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs, das die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz erfüllt, an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung steuerfrei.

Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

Unmittelbare Voraussetzung für die Anwendung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 46 EStG ist, dass diese Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Gehaltsumwandlung ist steuerschädlich und führt zur Versagung der Steuerfreiheit.

Bitte beachten Sie die neuen steuerlichen Rahmenbedingungen in Zusammenhang mit dem BFH-Urteil vom 01.08.2019 - VI R 32/18, dem BMF-Schreiben vom 05.02.20 - Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen (Nichtanwendungserlass zum BFH-Urteil vom 01.08.19) und die geplante gesetzliche Neuregelung.

Danach liegt zusätzlich zum ohnehin geschuldeter Arbeitslohn immer nur dann vor, wenn

  1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits
  4. vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht

wird.

Anwendungsbereich des § 3 Nr. 46 EStG

Steuerfrei ist nach § 3 Nr. 46 EStG das elektrische Laden eines privaten Elektrofahrzeuge und Hybridelektrofahrzeuge und eines betrieblichen Fahrzeugs, bei dem der geldwerte Vorteil im Rahmen der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird. Bei der Ermittlung der Kosten bleiben die Kosten für den Ladestrom entsprechend außer Ansatz.

Das elektrische Laden eines betrieblichen Elektrofahrzeugs bzw. Hybridelektrofahrzeugs, welches pauschal im Rahmen der 1-%-Regelung versteuert wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschrift, da evtl. geldwerte Vorteile mit der 1-%-Regelung bereits abgegolten sind.

Begünstigte Fahrzeuge

Zu den begünstigten Fahrzeugen zählen folgende Fahrzeuge:

  • Elektrofahrzeuge mit den Codierungen 0004 und 0015 in Feld 10 der Zulassungsbescheinigung
  • Hybridelektrofahrzeuge mit den Codierungen 0016 bis 0019 und 0025 bis 0031 in Feld 10 der Zulassungsbescheinigung
  • Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge anzusehen sind (mit Kennzeichen- und Versicherungspflicht)
  • Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeuge anzusehen sind (ohne Kennzeichen- und Versicherungspflicht)
  • Elektrokleinstfahrzeuge (z. B. elektrische Tretroller, Segways, Mono-Wheels, Hoverboards, E-Skateboards)

Die Fortsetzung dieses Fachartikels finden Sie ab sofort in der Fibugate-Ausgabe 44/2020!

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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