Bilanzanalyse nach BilMoG

14.06.2010  — Klaus Hipp.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Hier erhalten Sie einen umfassenden Überblick über die anstehenden Änderungen und deren Auswirkungen auf die Bilanzkennzahlen. Übersichten für den Einzel- und Konzernabschluss zeigen auf einen Blick, wie die größte HGB-Reform seit 20 Jahren Ihre Abschlussanalyse beeinflusst.

↯ Hinweis – aktueller Artikel verfügbar

Die Inhalte dieses Fachartikels entsprechen nicht mehr der neuesten Rechtslage. Eine aktuelle Version dieses Artikels finden Sie hier:


Bilanzanalyse nach BilMoG

Grundlagen und Auswirkungen auf typische Bilanzkennzahlen

1 Vorbemerkungen

Die Änderungen durch das BilMoG in den Bereichen Bilanzierung und Bewertung können zu einer erheblichen Veränderung des durch den handelsrechtlichen Jahres- bzw. Konzernabschluss gewährten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens bzw. Konzerns führen. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die Auswirkungen der Veränderungen.

Wenn im Folgenden von „Unternehmen“, Jahresabschluss und Lagebericht gesprochen wird, soll dies auch Konzerne einschließen.

2 Grundlagen der Bilanzanalyse

Unter Bilanzanalyse werden die Verfahren der Informationsgewinnung und -auswertung bezeichnet, mittels derer aus den Angaben des Jahresabschlusses und des Lage- bzw. Konzernlageberichts Erkenntnisse über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens gewonnen werden. Im Mittelpunkt steht die Beurteilung, inwieweit das Unternehmen in der Vergangenheit in der Lage war, die betriebswirtschaftlichen Ziele Liquidität, Erfolg und Erfolgspotenzial zu erreichen, und inwieweit das Unternehmen wahrscheinlich auch in der Zukunft in der Lage sein wird, diese Ziele zu erfüllen.

Als grundlegendes Ziel wird die Aufrechterhaltung der Liquidität betrachtet. Hierunter wird die jederzeitige Fähigkeit verstanden, den Zahlungsverpflichtungen planmäßig vollständig nachkommen zu können. Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft ist die Erhaltung des Unternehmenserfolgs. Nur wenn das Unternehmen nachhaltig Gewinne erwirtschaftet, wird es auch in der Lage sein, seine Zahlungsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Die Erzielung von Gewinnen wiederum ist abhängig von der Erhaltung des Erfolgspotenzials.

Das Erfolgspotenzial wird als Bündel nachhaltig wirksamer Wettbewerbsvorteile betrachtet, das im Kontext der Chancen und Risiken des Unternehmensumfelds und der Stärken und Schwächen des Unternehmens rechtzeitig aufgebaut werden muss, um in nachfolgenden Perioden Erfolge erzielen zu können. Umgekehrt ist die Liquidität unerlässlich für die zukünftige Erfolgsrealisation, welche wiederum vom rechtzeitigen Aufbau von Erfolgspotenzialen abhängig ist.

Bilanzanalyse

Die Bilanzanalyse im klassischen Sinn beschäftigt sich mit der finanzwirtschaftlichen und der erfolgswirtschaftlichen Situation eines Unternehmens. Betrachtungsschwerpunkte sind die Liquidität und der Erfolg.

Die finanzwirtschaftliche Bilanzanalyse untersucht die Struktur von Vermögen und Kapital und versucht, eine Aussage darüber abzuleiten, ob das Unternehmen auch in der absehbaren Zukunft in der Lage sein wird, jederzeit seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen und ob Finanzierung und Kapitalverwendung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Im Mittelpunkt steht die Beurteilung der finanziellen Stabilität. Adressaten der finanzwirtschaftlichen Bilanzanalyse sind insbesondere Gläubiger, Lieferanten, Kunden und Arbeitnehmer.

Die erfolgswirtschaftliche Bilanzanalyse untersucht die Qualität der erwirtschafteten Erfolge. Eine Prognose über künftige Erfolge soll ermöglicht werden. Im Mittelpunkt stehen die Beurteilung der aktuellen und zukünftig erwarteten Ertragskraft sowie die Einschätzung des Ertragsrisikos. Das Potenzial künftiger Dividendenausschüttungen und Kursentwicklungen soll prognostiziert werden.

Datenauswertung

Die aus dem Jahresschluss und dem Lagebericht gewonnenen Daten können auf unterschiedliche Weise ausgewertet werden: Die Daten können mit Vergleichsdaten desselben Unternehmens aus früheren Jahren, mit denen anderer Unternehmen oder mit Soll-Normen verglichen werden.

Die Daten können als absolute Zahlen der Auswertung zugrunde gelegt werden. Aus den Daten können jedoch auch Kennzahlen generiert werden. Hierzu werden zwei Werte zueinander in Relation gesetzt. Zähler und Nenner der Kennzahl müssen in einem sinnvollen Zusammenhang zueinander stehen.

Es wird zwischen Gliederungs- und Beziehungszahlen unterschieden. Bei Gliederungszahlen ist die im Zähler angesetzte Zahl Teil der im Nenner dargestellten Größe (beispielsweise Anlagevermögen in Relation zur Bilanzsumme). Bei Beziehungszahlen werden unterschiedliche Gesamtheiten zueinander in Relation gesetzt (beispielsweise Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in Relation zu Umsatzerlösen).

Daneben können Kennzahlen verdichtet werden. Dies geschieht beispielsweise im Rahmen der so genannten Diskriminanzanalyse, im Rahmen von Kreditvergaberichtlinien und bei Rating-Verfahren.

Die Aussagekraft bilanzanalytischer Erkenntnisse ist aus folgenden Gründen begrenzt:

  • Mittels der Bilanzanalyse sollen aus Vergangenheitszahlen Aussagen über die zukünftige Entwicklung getroffen werden. Die Prognosen beruhen auf der Annahme, dass eine in der Vergangenheit festgestellte Tendenz in die Zukunft extrapoliert werden kann. Die Einschätzung künftiger Entwicklungen ist jedoch mit erheblicher Unsicherheit verbunden.

  • Prognosen über die künftige Entwicklung eines Unternehmens werden auf der Grundlage unvollständiger Daten getroffen. Es bestehen daher Ungenauigkeiten.

  • Die herangezogenen Vergangenheitsdaten können durch bilanzpolitische Maßnahmen und Ermessensentscheidungen verzerrt sein. Insbesondere die Legung bzw. Auflösung stiller Reserven kann das tatsächliche Bild der Vermögens- und Ertragslage verschleiern.

  • Die Aussagekraft der Auswertungen kann durch das weiterhin im Handelsgesetzbuch immanente Vorsichtsprinzip verzerrt sein.

  • Der Vergleich der Daten unterschiedlicher Unternehmen kann durch die Anwendung unterschiedlicher Rechnungslegungsnormen (HGB, IFRS, US-GAAP) erschwert werden.

3 Vereinfachung der Bilanzanalyse durch Reduzierung des Umfangs vorzunehmender Bereinigungen

Vor Inkrafttreten des BilMoG waren Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung mitunter derart von der Ausübung bilanzpolitischer Wahlrechte und der Anwendung steuerlicher Regelungen und Sonderregelungen verzerrt, dass eine umfangreiche Überleitung hin zu einer „normierten“ Rechnungslegung vor der eigentlichen Analyse erforderlich war. Mit dem BilMoG wird die Anzahl derartiger Wahlrechte und Sonderregelungen erheblich eingeschränkt, sodass die vor der eigentlichen Bilanzanalyse erforderlichen Bereinigungen am Jahresabschluss vereinfacht werden.

Als Beispiele seien hier aufgeführt:

  • Infolge des Wegfalls der Verzerrung handelsbilanzieller Werte durch die so genannte steuerliche Maßgeblichkeit werden Bereinigungen um steuerliche Verzerrungen zukünftig unnötig (§§ 247 Abs. 3, 273 HGB).

  • Das bisherige Wahlrecht zum aktivischen oder passivischen Ausweis eigener Anteile wird gestrichen. Künftig ist der Nettoausweis zwingend vorgeschrieben (§ 272 Abs. 1 HGB). Eine in der Vergangenheit erforderliche Saldierung aktivisch ausgewiesener eigener Anteile mit dem Eigenkapital zur Erstellung einer für bilanzanalytische Auswertungen geeigneten Bilanz ist nicht mehr erforderlich.

  • Vom Tochterunternehmen gehaltene Anteile am Mutterunternehmen (so genannte Rückbeteiligungen) wurden bislang im Umlaufvermögen ausgewiesen. Zukünftig sind diese offen in einer Vorspalte vom gezeichneten Kapital abzusetzen (§ 301 Abs. 4 HGB). Eine manuelle Saldierung mit dem Eigenkapital ist damit vor Erstellung bilanzanalytischer Auswertungen nicht mehr erforderlich.

  • Die Eliminierung übermäßiger Abschreibungen bzw. Abwertungen ist infolge der Streichung der ermessensbehafteten Abschreibungen im Rahmen kaufmännisch vernünftiger Beurteilung und zur Vorwegnahme künftiger Wertschwankungen (§§ 253 Abs. 3 S. 3 und Abs. 4 HGB) nicht mehr notwendig.

  • Eine Stornierung aktivierter Bilanzierungshilfen und gebildeter Aufwandsrückstellungen ist nicht mehr erforderlich (§§ 269 und 249 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 HGB).

  • Eine Anpassung der Bewertung von zu Handelszwecken gehaltenen Finanzinstrumenten ist infolge der zukünftigen Verkehrsbewertung ebenfalls nicht mehr notwendig (§ 253 Abs. 1 S. 3 und S. 5 HGB).

4 Einzelabschluss

4.1 Auswirkungen auf die Vermögens- und Finanzlage

4.1.1 Analyse der vertikalen Bilanzstruktur

Ziel der finanzwirtschaftlichen Bilanzanalyse ist die Gewinnung von Aussagen über die Vermögens- und die Kapitalstruktur (Investitions- bzw. Finanzierungsanalyse) sowie die Liquiditätssituation (Liquiditätsanalyse) des betrachteten Unternehmens.

Im Mittelpunkt der Investitionsanalyse steht die Analyse der Zusammensetzung des Vermögens und der Dauer der Vermögensbindung. Es soll beurteilt werden, mit welcher Frist die Vermögenswerte durch den Umsatzprozess zu Geld gemacht werden können. Das Risiko der Zahlungsunfähigkeit soll abgeschätzt werden.

Der Anteil des kurzfristig monetarisierbaren Umlaufvermögens am Gesamtvermögen wird als so genannte Umlaufintensität bezeichnet. Der Anteil des Anlagevermögens am Gesamtvermögen ist die so genannte Anlagenintensität.

Je größer der Anteil des Umlaufvermögens am gesamten Vermögen ist, desto größer sind für gewöhnlich die so genannte Dispositions- und die Erfolgselastizität. Die Dispositionselastizität umschreibt das Maß der Anpassungsfähigkeit des Unternehmens an Beschäftigungs- und Strukturänderungen. Die Erfolgselastizität erfasst das Maß der Auswirkung von Beschäftigungsänderungen auf das leistungswirtschaftliche Risiko. Je geringer der Fixkostenanteil ist, desto geringer ist die Vermögensbindung und desto kürzer ist für gewöhnlich die Zeitspanne bis zum Umschlag der Vermögensgegenstände und bis zur daraus resultierenden Umsatzrealisation.

Das Verhältnis von Anlage- zu Umlaufvermögen wird durch unternehmens- und branchenspezifische Faktoren wie Kapitalintensität der Fertigung, Fertigungstiefe sowie Produktionsprogramm und -prozess beeinflusst. Auch das Maß der Saisonalität der Geschäftstätigkeit, die Abschreibungs- und Investitionspolitik sowie die Bevorratungspolitik beeinflussen diese Relation.

Eine steigende Relation von Anlage- zu Umlaufvermögen kann viele Ursachen haben. Größere Investitionen können den Buchwert des Anlagevermögens ansteigen haben lassen. Eine Optimierung der Lagerbestandsführung kann genauso wie eine nachhaltige Verschlechterung der Beschäftigung zu einer Reduktion des Vorratsbestands geführt haben.

Die Analyse der Umlauf- und Anlagenintensität wird üblicherweise durch die Analyse des Kundenziels und der Umschlagsdauer der Vorräte ergänzt:

Der durchschnittliche Bestand wird für gewöhnlich vereinfachend als Durchschnitt aus Anfangs- und Endbestand des Geschäftsjahres berechnet.

Eine Verschlechterung des Kundenziels, also ein Anstieg der Größe, kann auf Zahlungsschwierigkeiten bei bedeutenden Kunden, Problemen bei der zeitnahen Fakturierung sowie eine Ausdehnung der Zahlungsziele zurückgeführt werden. Eine Zunahme der Umschlagsdauer der Vorräte kann auf Absatzschwierigkeiten oder eine bewusst oder unbewusst überhöhte Bevorratung zurückzuführen sein.

Die Analyse der vertikalen Bilanzstruktur umfasst auch die Analyse des Anlagevermögens. Von Interesse sind insbesondere das Alter des Anlagevermögens und dessen Fortentwicklung durch Erweiterungs- bzw. Ersatzinvestitionen. Folgende Kennziffern können herangezogen werden:

Das Maß der Verschuldung kann u.a. mit folgenden Kennziffern beurteilt werden:

Die Änderungen durch das BilMoG führen tendenziell zu einer Zunahme des Anlagevermögens:

  • Ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert ist zukünftig auch im Einzelabschluss zwingend zu aktivieren und über dessen wirtschaftliche Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 246 Abs. 1 S. 4 HGB). Eine sofortige Aufwandserfassung ist nicht mehr zulässig.

    Hierbei ist anzumerken, dass Kreditinstitute Geschäfts- oder Firmenwerte für gewöhnlich für Zwecke der Beurteilung der Kreditvergabewürdigkeit eines Unternehmens mit dem Eigenkapital verrechnen. Eine derartige Verrechnung sehen auch das Gesetz über das Kreditwesen (KWG) und die dazugehörige Solvabilitätsverordnung zur Beurteilung der angemessen Eigenkapitalausstattung von Kreditinstituten vor. Bei Verrechnung vor Anwendung bilanzanalytischer Methoden führt die Neuregelung nicht zu einem veränderten Bild der Vermögenslage.

  • Bislang bestand ein striktes Aktivierungsverbot für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (§ 248 Abs. 2 HGB). Für die Entwicklungskosten selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände besteht zukünftig Ansatzpflicht. Für selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und ähnliche Vermögensgegenstände sowie in der Forschungsphase angefallene Aufwendungen besteht ein Aktivierungsverbot. Die Abgrenzung zwischen Forschungs- und Entwicklungskosten ist in § 255 Abs. 2a S. 2 und 3 HGB n.F. geregelt.

  • In die Bewertung selbst erstellter Anlagegüter sind zukünftig mindestens auch angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie des durch die Fertigung veranlassten Wertverzehrs des Anlagevermögens einzubeziehen (§ 255 Abs. 2 HGB n.F.).

  • Abschreibungen rein aufgrund vernünftiger kaufmännischer Beurteilung sind zukünftig nicht mehr zulässig (§ 253 Abs. 4 HGB a.F.).

    Ist der Grund für eine frühere außerplanmäßige Abschreibung entfallen, so ist zwingend auf den fortgeführten Buchwert zuzuschreiben (§ 253 Abs. 5 HGB n.F.). Für den Geschäfts- oder Firmenwert besteht ein Wertaufholungsverbot.

    Eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren am Bilanzstichtag beizulegenden Wert ist bei voraussichtlich nur temporärer Wertminderung nicht mehr zulässig (§ 253 Abs. 2 S. 3 HGB a.F.). Eine Ausnahme gilt nur für Finanzanlagen.

  • Rein auf steuerrechtlichen Vorschriften basierende Abschreibungen bzw. Wertansätze finden in der Handelsbilanz zukünftig keine Anwendung mehr (§§ 247 Abs. 3, 273 HGB a.F.). Die so genannte umgekehrte Maßgeblichkeit des § 5 Abs. 1 S. 2 EStG („Steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung sind in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben.“) erforderte bislang die Geltendmachung niedrigerer steuerrechtlicher Wertansätze in der Handelsbilanz. Hierbei handelt es sich um folgende Regelungen der aktuellen Steuergesetzgebung:

    • § 6b Abs. 1 EStG ermöglicht die Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung bestimmter Vermögensgegenstände des Anlagevermögens auf ein Reinvestitionsobjekt.
    • EStR 6.6 ermöglicht bei unfreiwilligen Abgängen von Vermögensgegenständen infolge höherer Gewalt oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs die Übertragung von stillen Reserven auf Ersatzvermögensgegenstände, wenn für den Vermögensverlust keine Gegenleistung, sondern eine Entschädigung über dem Buchwert bezahlt wurde.
    • Kleinere und mittlere Betriebe können bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens als so genannten Investitionsabzugsbetrag steuermindernd geltend machen (§ 7g Abs. 1 EStG).
    • Bei im Inland gelegenen Gebäuden, die sich in einem Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich befinden oder als Baudenkmal klassifiziert sind, können im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils erhöhte Absetzungen von bis neun Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu sieben Prozent der Kosten von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen steuerlich geltend gemacht werden (§§ 7h und 7i EStG).
Auswirkungen auf die Bilanzanalyse:

Sämtliche, das Anlagevermögen betreffende Neuerungen durch das BilMoG bewirken eine Erhöhung des Buchwerts des Anlagevermögens. Die bisherigen Möglichkeiten zur bewussten Legung stiller Reserven im Anlagevermögen werden durch das BilMoG deutlich reduziert.

Die Aktivierungspflicht für Geschäfts- oder Firmenwerte (§ 246 Abs. 1 S. 4 HGB n.F.) und Entwicklungskosten (§ 248 Abs. 2 HGB n.F.), der Wegfall der Übertragung stiller Reserven gem. § 6b EStG bzw. EStR 6.6 (§ 247 Abs. 3 HGB a.F.) und die Aufstockung der Mindestbestandteile der Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2 HGB) bewirken eine Erhöhung der Anlagenintensität, der Investitionsquote und tendenziell der Eigenkapitalquote im Geschäftsjahr der Aktivierung.

Die Streichung der Abschreibungsmöglichkeit bei voraussichtlich nur vorübergehender Wertminderung (§ 253 Abs. 2 S. 3 HGB a.F.) und im Rahmen kaufmännisch vernünftiger Beurteilung (§ 253 Abs. 4 HGB a.F.), die Pflicht zur Wertaufholung bei Wegfall des Grundes für die frühere außerplanmäßige Abschreibung (§ 253 Abs. 5 HGB n.F.) und der Wegfall steuerlicher Sonderabschreibungen in Form von Ansparabschreibungen gem. § 7g EStG und erhöhten Absetzungen gem. §§ 7h und 7i EStG in der Handelsbilanz führen zu einer Erhöhung der Anlagenintensität, einer Senkung des Anlagenabnutzungsgrades und tendenziell zu einer Erhöhung der Eigenkapitalquote durch den anfänglich geringeren Abschreibungsaufwand.

Die bisher mögliche erhebliche Legung stiller Reserven im Anlagevermögen bewirkte eine Gewinnverschiebung in zukünftige Perioden. Mit dem Erreichen der Vollabschreibung bzw. im Zeitpunkt des Abgangs des Anlageguts wurde dieser Effekt neutralisiert.

Die Möglichkeit zur Aktivierung von Aufwendungen für die Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs und dessen Erweiterung als Bilanzierungshilfe wird abgeschafft (§ 269 HGB a.F.). Derartige Aufwendungen sind zukünftig im Jahr ihres Anfalls sofort voll ergebniswirksam zu erfassen. Für Zwecke der Bilanzanalyse wurden derartige Aktivierungen bislang für gewöhnlich dem Anlagevermögen zugerechnet. Der bilanzanalytische Effekt dieser Neuregelung ist gegenläufig zu den oben beschriebenen Effekten der Änderungen im Anlagevermögen. Die zukünftig vorgeschriebene sofortige Aufwandserfassung mindert über den Zeitraum, über den ein nach altem Recht aktivierter Betrag abgeschrieben wurde, die Anlagenintensität, das Gesamtvermögen und die Eigenkapitalquote.

Im Bereich der Vorräte werden folgende Neuerungen zu einer Veränderung des Bilanzbildes führen:

  • In die Bewertung selbst erstellter Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sind zukünftig mindestens auch angemessene Teil der Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie des durch die Fertigung veranlassten Wertverzehrs des Anlagevermögens einzubeziehen (§ 255 Abs. 2 HGB).

  • Vorräte konnten bislang, soweit dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprach, vereinfachend mit dem gleitenden Durchschnitt oder unter Zugrundelegung der Verbrauchsfolgefiktionen LIFO („last in – first out“) oder FIFO („first in – first out“) oder einer anderen bestimmten Verbrauchsfolgefiktion („… oder in einer anderen bestimmten Folge ...“) bewertet werden. Die letztgenannte Möglichkeit wird gestrichen (§ 256 S. 1 HGB a.F.).

  • Dar Wahlrecht zur Vornahme von Abschreibungen zur Vorwegnahme künftiger Wertschwankungen wird gestrichen (§ 253 Abs. 3 S. 3 HGB a.F.).

Auswirkungen auf die Bilanzanalyse:

Die erstgenannte Neuerung führt bei produzierenden Unternehmen zu einem Anstieg des Buchwerts der Vorräte und der Umlaufintensität, wenn diese bisher ihre Vorräte zu Einzelkosten bewertet haben.

Die Aktivierung von Gemeinkosten vermindert in diesen Fällen den Materialaufwand (bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens) bzw. die Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen (bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens). Die Umschlagsdauer der Vorräte sinkt folglich. Eine Verschlechterung der Verwertbarkeit des Vorratsvermögens könnte fälschlicherweise vermutet werden. Bei unveränderter Geschäftstätigkeit ist dieser Effekt jedoch ein einmaliger Umstellungseffekt und lässt keinen Rückschluss auf eine veränderte Geschäftstätigkeit zu.

Da die Vorräte in der Praxis bisher überwiegend aufgrund der Zielsetzung der Einheitlichkeit von Handels- und Steuerbilanz inklusive Gemeinkosten bewertet wurden, ist die Neuregelung von relativ geringer praktischer Relevanz.

Mit der Abschaffung der Verbrauchsfolgefiktion „in anderer bestimmter Folge“ (§ 256 S. 1 HGB a.F.) werden insbesondere folgende Verbrauchsannahmen unzulässig:

  • HIFO („highest in – first out“): Der vorrangige Abgang des am teuersten erworbenen Vorratsgegenstandes wird unterstellt.

  • LOIFO („lowest in – first out“): Der vorrangige Abgang des am günstigsten erworbenen Vorratsgegenstandes wird unterstellt.

  • KIFO (Konzern in – first out“): Der vorrangige Abgang des von einem verbundenen Unternehmen erworbenen Vorratsgegenstandes wird unterstellt.

  • KILO (Konzern in – last out“): Der nachrangige Abgang des von einem verbundenen Unternehmen erworbenen Vorratsgegenstandes wird unterstellt.

Auswirkungen auf die Bilanzanalyse:

Von der Neuregelung sind keine nennenswerten Auswirkungen auf das Bild der Vermögenslage zu erwarten. Die beiden erstgenannten Methoden waren in der Vergangenheit bereits gem. herrschender Literaturmeinung unzulässig. Die beiden letztgenannten Methoden galten als zulässig, hatten in der Praxis jedoch keine nennenswerte Relevanz.

Mit der Streichung der Möglichkeit zur Vornahme von Abschreibungen zur Vorwegnahme künftiger Wertschwankungen (§ 253 Abs. 3 S. 3 HGB a.F.) wird eine Möglichkeit zur Legung und Auflösung stiller Reserven im Vorratsbestand beseitigt. Wenn Abwertungen durch die Gesetzesänderung künftig unterbleiben, wird der Buchwert des Umlaufvermögens und der Umlaufintensität bis zum Zeitpunkt der Auflösung der gebildeten stillen Reserven durch Abgang oder Niederstwertabwertung erhöht.

Im Bereich der übrigen Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens werden folgende Neuerungen zu einer Veränderung des Bilanzbildes führen:

  • Mit Handelsabsicht, also zur Erzielung kurzfristiger Gewinne, erworbene Finanzinstrumente sind zukünftig mit ihren beizulegenden Zeitwerten anzusetzen (§ 253 Abs. 1 S. 3 HGB). Das Anschaffungskosten- und das Realisationsprinzip werden insoweit durchbrochen. Unrealisierte Gewinne werden damit zukünftig erfolgswirksam erfasst. Die Neuregelung führt ausschließlich zu einer Aufdeckung unrealisierter stiller Reserven. Sie führt nicht zu einer Aufdeckung stiller Lasten, da Wertminderungen unter die Anschaffungskosten auch früher schon entsprechend dem strengen Niederstwertprinzip sofort voll erfolgswirksam zu erfassen waren.

  • Die Behandlung von Sicherungsgeschäften war bislang im HGB nicht geregelt. In der Praxis wurden teilweise die vom Arbeitskreis „Externe Rechnungslegung“ der Schmalenbach-Gesellschaft in 1997 aufgestellten Grundsätzen zur so genannten kompensatorischen Bewertung von Grund- und Sicherungsgeschäften angewendet. Zukünftig sind bei einem effektiven Ausgleich einzelner gegenläufiger, sich ausgleichender Wertschwankungen die allgemeinen Bewertungsnormen der §§ 249 und 253 HGB nicht anzuwenden. Soweit der Eintritt der abgesicherten Risiken ausgeschlossen ist, sind Grund- und Sicherungsgeschäft zusammen zu bewerten (§ 254 HGB n.F.). Die bislang oftmals praktizierte Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften trotz (annähernd) vollständiger Absicherung durch ein Sicherungsgeschäft ist damit zukünftig nicht mehr möglich.

  • Die bisherigen Wahlrechte zum Ausweis von als Aufwand berücksichtigten Zöllen und Verbrauchsteuern, soweit diese auf am Abschlussstichtag auszuweisende Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens entfielen, sowie zum Ausweis von als Aufwand berücksichtigter Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende oder von den Vorräten abgesetzte Anzahlungen wurden gestrichen (§ 250 Abs. 1 S. 2 HGB). In der Vergangenheit bestand ein faktisches Wahlrecht zum Ausweis der o.g. genannten Zölle und Verbrauchssteuern als Bestandteil des Vorratsvermögens oder im Rechnungsabgrenzungsposten. Bezüglich der auf erhaltene Anzahlungen entfallenden Umsatzsteuer bestand ein faktisches Wahlrecht zum Netto- oder Bruttoausweis der erhaltenen Anzahlungen (also mit oder ohne Umsatzsteuer).

Auswirkungen auf die Bilanzanalyse:

Die o.g. Verkehrsbewertung von Finanzinstrumenten bewirkt tendenziell eine Erhöhung des Umlaufvermögens, der Umlaufintensität und der Eigenkapitalquote.

Die o.g. Regelungen zu Sicherungsgeschäften bewirken tendenziell eine Senkung der sonstigen Rückstellungen, des kurzfristigen Fremdkapitals und eine Erhöhung der Eigenkapitalquote.

Der Wegfall der faktischen Wahlrechte zur Behandlung der o.g. Zölle, Verbrauchssteuern und Umsatzsteuer hat einen nachrangigen Einfluss auf Bilanzsumme und Eigenkapitalquote.

Im Bereich der latenten Steuern ergeben sich durch das BilMoG folgende Änderungen:

  • Die bisherige an der Gewinn- und Verlustrechnung orientierte Systematik zur Bildung latenter Steuern und das Wahlrecht zur Aktivierung latenter Steuern werden abgeschafft (§ 274 HGB). Die Steuerabgrenzung ist zukünftig nach dem international angewandten bilanzorientierten Temporary-Konzept vorzunehmen.

    Weichen handelsrechtliche Wertansätze von Vermögensgegenständen oder Schulden von den steuerlichen Wertansätzen ab, sind für diese Differenzen – sofern es sich nicht um permanente Differenzen handelt – aktive bzw. passive latente Steuern zu bilden. Latente Steuern sind auch für erfolgsneutral entstehende Unterschiede in den Wertansätzen zu bilden.

  • Auf steuerliche Verlustvorträge sind zukünftig latente Steuern zu aktivieren, sofern die Verrechnung dieser Verlustvorträge mit steuerlichen Gewinnen innerhalb von fünf Jahren erwartet wird.

  • Eine Saldierung aktiver und passiver latenter Steuern ist zukünftig nicht mehr zulässig. Die Bewertung erfolgt zum unternehmensindividuellen Steuersatz im Zeitpunkt der Umkehrung der Differenz. Die latenten Steuerbeträge sind nicht abzuzinsen. Die ausgewiesenen Posten sind im Anhang zu erläutern. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 HGB) müssen § 274 HGB nicht anwenden (§ 274a Nr. 5 HGB).

Auswirkungen auf die Bilanzanalyse:

Die Loslösung vom bisherigen Grundsatz, dass sich temporäre Abweichungen zwischen handels- und steuerbilanziellen Wertansätzen ergebniswirksam bilden und später ergebniswirksam auflösen müssen, die zukünftige Pflicht zur Aktivierung latenter Steuern anstelle des bisherigen Wahlrechts und die Bildung latenter Steuern auf steuerliche Verlustvorträge werden zukünftig zu einem erhöhten Ausweis aktiver latenter Steuern führen. Die Bilanzsumme wird tendenziell steigen. Die Auswirkungen auf die Eigenkapitalquote werden davon abhängen, ob der ergebniserhöhende Effekt aus der Aktivierung latenter Steuern die Verkürzung der Bilanzsumme aufgrund des bilanzorientierten Ansatzes latenter Steuern überkompensiert. Tendenziell wird die Eigenkapitalquote eher ansteigen.

Im Bereich der Rückstellungen können folgende Neuerungen zu einer Veränderung des Bilanzbildes führen:

Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen

Die bisherigen Wahlrechte zur Bildung von Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen, die mehr als drei Monate nach Geschäftsjahresende nachgeholt werden (§ 249 Abs. 1 S. 3 HGB a.F.) und von Rückstellungen für ihrer Eigenart genau umschriebene, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher sind (§ 249 Abs. 2 HGB a.F.), wurden gestrichen. Derartige so genannte Aufwandsrückstellungen sind zukünftig nicht mehr passivierungsfähig.

Auswirkungen auf die Bilanzanalyse:

Die Neuregelung verhindert die Vorverlagerung künftiger Aufwendungen in frühere Geschäftsjahre. Dies führt zu einer temporären Erhöhung der Eigenkapitalquote bis zum Anfall der Aufwendungen. Derartige Rückstellungen hatten für gewöhnlich einen kurzfristigen (Restlaufzeit bis 1 Jahr) und einen langfristigen Anteil (Restlaufzeit über 1 Jahr), sodass über die Entwicklung der Anteile des kurz- und des langfristigen Fremdkapitals keine eindeutige Aussage getroffen werden kann.

Altersvorsorge- und Rentenverpflichtungen

Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, waren bislang nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung abzuzinsen (§ 253 Abs. 2 HGB). Zukünftig werden die anzuwendenden Zinssätze monatlich von der Deutschen Bundesbank bestimmt. Bewertungsspielräume für die Festsetzung des Zinssatzes werden damit beseitigt. In der Vergangenheit wurde oftmals der steuerliche Abzinsungsfaktor von sechs Prozent herangezogen. In den vergangenen Jahren lag der bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen angewendete Marktzins teilweise deutlich unter sechs Prozent.

Auswirkungen auf die Bilanzanalyse:

Die Anwendung des steuerlichen Satzes hat tendenziell zu einer höheren Abzinsung und damit geringeren Bewertung der Pensionsrückstellungen geführt. Infolge der Neuregelung werden die Pensionsrückstellungen tendenziell ansteigen. Die Eigenkapitalquote wird tendenziell sinken. Der Anteil des langfristigen Fremdkapitals wird steigen. Marktzinsschwankungen können somit unmittelbar zu Schwankungen der Rückstellungshöhe von Bilanzstichtag zu Bilanzstichtag und somit zu einer höheren Volatilität der Pensionsrückstellungen führen.

Vermögensgegenstände, die ausschließlich zur Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder ähnlichen Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern eingegangen wurden und die dem Zugriff der übrigen Gläubiger entzogen sind, sind zukünftig mit korrespondierenden Verpflichtungen zu saldieren (§ 246 Abs. 2 HGB n.F.). Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt zu beizulegenden Zeitwerten (§ 253 Abs. 1 S. 4 HGB n.F.). In der Vergangenheit waren derartige Vermögensgegenstände aktivisch ausgewiesen. Die allgemeinen Bewertungsvorschriften fanden Anwendung.

Auswirkungen auf die Bilanzanalyse:

Die Neuregelung führt tendenziell zu einer Verkürzung der Bilanzsumme, dem Ausweis von unrealisierten Gewinnen und zu einer Ergebnisverlagerung aus späteren in nahe liegendere Geschäftsjahre. Der Anteil des langfristigen Fremdkapitals sinkt tendenziell. Die Eigenkapitalquote steigt tendenziell.

Langfristige Rückstellungen

Rückstellungen durften bislang nur abgezinst werden, soweit die ihnen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten einen Zinsanteil enthielten. Zukünftig sind Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr zwingend mit dem ihrer Laufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre abzuzinsen. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr sind nicht abzuzinsen (§ 253 Abs. 1 und 2 HGB n.F.). Künftige Preis- und Kostensteigerungen sind zu berücksichtigen.

Langfristige Rückstellungen sind damit zukünftig mit ihrem Barwert einzubuchen. Zu jedem Bilanzstichtag ist der Buchwert um die Zinsen des Geschäftsjahres aufzustocken. Die Zinsen sind im Zinsaufwand zu verbuchen. Die Zinszuschreibung erfolgt bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme bzw. Auflösung der Rückstellung.

Auswirkungen auf die Bilanzanalyse:

Die Neuregelung führt bis zur Inanspruchnahme bzw. Auflösung zu einer temporären Verbesserung der Eigenkapitalquote. Der Anteil des langfristigen Fremdkapitals wird temporär sinken.

Fremdwährungsgeschäfte

Daneben werden mit dem BilMoG auch erstmalig Sachverhalte geregelt, die bislang nicht gesetzlich verankert waren. So werden nun erstmalig Regelungen zur Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten in das HGB aufgenommen. Zukünftig sind derartige Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr mit dem Devisenkassakurs am Bilanzstichtag umzurechnen (§ 256a HGB). Hierbei sind das Realisations-, Imparitäts- und das Anschaffungskostenprinzip zu beachten. Vereinfachend kann die Umrechnung zu Durchschnitts- oder Mittelkursen (aus Brief- und Geldkurs) erfolgen.

Auswirkungen auf die Bilanzanalyse:

Die Auswirkung der Neuregelung auf das Bild der Vermögens- und Finanzlage hängt von der vom Unternehmen bislang praktizierten Methodik ab. Eine allgemein gültige Aussage kann nicht getroffen werden.

Wirtschaftliche Zurechnung

Erstmalig wird durch das BilMoG auch der Grundsatz der wirtschaftlichen Zurechnung gesetzlich normiert (§ 246 Abs. 1 S. 1 und 2 HGB). Die Regelung spielt immer dann eine Rolle, wenn das wirtschaftliche und das juristische Eigentum an einem Vermögensgegenstand auseinander fallen. Als wirtschaftlicher Eigentümer gilt derjenige, der nicht rechtlicher Eigentümer ist und der die tatsächliche Sachherrschaft über einen Vermögensgegenstand in einer Weise ausübt, dass dadurch der nach bürgerlichem Recht Berechtigte wirtschaftlich auf Dauer von der Einwirkung ausgeschlossen ist. Beim wirtschaftlichen Eigentümer liegen für gewöhnlich Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten einer Sache. Nach neuerer Rechtsauffassung gilt als wirtschaftlicher Eigentümer, wer die Chancen und Risiken aus der Nutzung des Vermögensgegenstandes und aus Wertschwankungen trägt (vgl. Beck’scher Bilanzkommentar, 6. Auflage, § 246, Rn. 6ff.).

Fallen das juristische und das wirtschaftliche Eigentum an einem Vermögensgegenstand auseinander, so hat der wirtschaftliche und nicht der juristische Eigentümer den Vermögensgegenstand zu bilanzieren. Das wirtschaftliche und das juristische Eigentum können insbesondere bei Leasing, Treuhandverhältnissen, dinglichen Sicherungsgeschäften, Kommissionsgeschäften, so genannten „Asset Backed Securities“-Transaktionen und Nießbrauch auseinander fallen.

Auswirkungen auf die Bilanzanalyse:

Mit der Neuregelung wird nun normiert, was auf Grundlage der einschlägigen Fachliteratur und die steuerlichen Leasingerlasse schon seit langem gängige Bilanzierungspraxis ist. Nennenswerte Auswirkungen auf das durch HGB-Jahresabschlüsse vermittelte Bild der Vermögens- und Finanzlage sind daher nicht zu erwarten.

Zusammenfassend führt der Großteil der Neuerungen zu einer Erhöhung der Aktiva oder einer Verminderung der Passiva, zur Verlängerung der Bilanzsumme und zum Ausweis eines höheren Eigenkapitals, was die Rating-Einstufung der meisten Unternehmen verbessern dürfte.

Fazit

Mit dem BilMoG werden wesentliche Ansatz- und Bewertungswahlrechte abgeschafft bzw. eingeschränkt. Die Möglichkeiten zur Legung und Auflösung stiller Reserven durch entsprechende Wahlrechtsausübung werden eingeschränkt. Für den Bilanzleser wird der Einblick in die Vermögenslage des Unternehmens verbessert. Die Aussagekraft und die Vergleichbarkeit des Jahresabschlusses werden wesentlich erhöht.

Gleichzeitig werden jedoch mit dem BilMoG auch neue Ermessensspielräume und damit faktische Wahlrechte geschaffen. Die Abgrenzung der Forschungs- von den Entwicklungskosten, die Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer von Geschäfts- oder Firmenwerten oder die Verkehrsbewertung von zu Handelszwecken gehaltenen Finanzinstrumenten, für die kein aktiver Markt besteht, und andere Neuerungen eröffnen dem Bilanzierenden neue Spielräume und können folglich die Qualität bilanzanalytischer Auswertungen beeinträchtigen.

4.1.2 Analyse der horizontalen Bilanzstruktur

Die Analyse der horizontalen Bilanzstruktur wird auch Liquiditätsanalyse genannt. Der Zusammenhang zwischen der Vermögens- und der Kapitalstruktur und somit zwischen Investition und Finanzierung wird untersucht. Es sollen Erkenntnisse über die kurz- und langfristige Liquiditätsausstattung und die Wahrscheinlichkeit der zukünftigen Zahlungsfähigkeit gewonnen werden.

Das Maß an Zahlungsfähigkeit kann u.a. mit folgenden Kennziffern der so genannten statischen Liquiditätsanalyse beurteilt werden:

Das monetäre Umlaufvermögen ist die Summe aus Forderungen und sonstigen Vermögensgegenständen, Wertpapieren des Umlaufvermögens, flüssigen Mitteln und dem aktiven Rechnungsabgrenzungsposten (ohne Disagien).

Die Aussagekraft der Kennzahlen der statischen Liquiditätsanalyse ist begrenzt, da hierbei keine laufenden Zahlungsverpflichtungen berücksichtigt werden, zwischen dem Bilanzstichtag und Datenanalyse erhebliche Zeit vergangen sein kann und die herangezogenen Werte durch Bewertungsmaßstäbe verzerrt sein können.

Neben der Anwendung von Kennzahlen kann die Liquiditätsanalyse auf der Grundlage von Stromgrößen insbesondere durch die Analyse der Bestandteile der Kapitalflussrechnung erfolgen (so genannte stromgrößenorientierte Bilanzanalyse).

Mittels der Kapitalflussrechnung wird die Veränderung des Finanzmittelfonds des Unternehmens nach folgendem Schema hergeleitet:

Der so genannte vereinfachte Cashflow nach DVFA / SG (gem. der im Jahr 2000 veröffentlichten Grundsätze der Deutschen Vereinigung für Finanzanalyse / Schmalenbach-Gesellschaft) lässt sich wie folgt berechnen:

Die im ursprünglichen Schema der DVFA / SG enthaltenen Abschreibungen auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs gem. § 269 HGB und die Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, die die in einer Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten, und deren Rückgängigmachung wurden aufgrund der Streichung der entsprechenden Regelungen durch das BilMoG in oben dargestelltem Berechnungsschema nicht mehr berücksichtigt.

Auch die Analyse des so genannten Free Cashflow kann wertvolle Informationen liefern. Dieser berechnet sich wie folgt:

Der Free Cashflow stellt die für die Erfüllung der Ansprüche der Eigen- und Fremdkapitalgeber auf Ausschüttung, Zinsen und Tilgung verfügbaren Mittel dar. Er symbolisiert das Maß an finanzieller Flexibilität und Unabhängigkeit.

Zur Beurteilung der Innenfinanzierungskraft kann die Investitionsdeckung dienen:

Die Investitionsdeckung verdeutlicht, inwieweit Nettoinvestitionen in das Anlagevermögen durch den Cashflow finanziert werden können. Die Größe sollte nachhaltig über 1 (= 100 Prozent) liegen.

Zur Beurteilung der Verschuldungsfähigkeit kann der dynamische Verschuldungsgrad herangezogen werden:

Als Nettofinanzschulden sind die verzinslichen Teile des Fremdkapitals abzüglich der liquiden Mittel und der Wertpapiere des Umlaufvermögens definiert. Der dynamische Verschuldungsgrad ermittelt die Anzahl der Jahre, die benötigt würden, um sämtliche Nettofinanzschulden zu tilgen. Hierbei werden ein in der Zukunft konstanter jährlicher Cashflow und eine ausschließliche Verwendung künftiger Cashflows für die Schuldentilgung angenommen.

Im Folgenden haben wir die tendenziellen Auswirkungen der wesentlichsten Änderungen durch das BilMoG auf die Größen Deckungsgrad A, Liquidität 2. Grades und vereinfachter Cashflow nach DVFA / SG tabellarisch aufgelistet. Das nach oben schmal zulaufende Dreieck soll eine erwartete tendenzielle Erhöhung des Werts im Geschäftsjahr der Veränderung, das Dreieck mit der nach unten gekehrten Spitze eine Verminderung und das Dreieck mit der nach rechts zeigenden Spitze ein Gleichbleiben verdeutlichen. Die erste Tabelle veranschaulicht die möglichen Auswirkungen der für alle Kaufleute geltenden Neuerungen. Die zweite Tabelle listet die ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften i.S.v. § 264 a HGB auf.

Auswirkungen auf die Bilanzanalyse:

Wie die oben dargestellten Tabellen verdeutlichen, wirken die Neuerungen des BilMoG sehr unterschiedlich auf Liquiditätskennzahlen wie den Deckungsgrad A, die Liquidität 2. Grades und den vereinfachten Cashflow nach DVFA / SG. Eine allgemein gültige Trendaussage kann nicht abgegeben werden.

Anzumerken ist, dass sämtliche Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften selbstverständlich nicht zu einer Veränderung des Finanzmittelbestands und zu einer Veränderung des Cashflows als Überschuss der Ein- über die Auszahlungen führen.

Die Bilanzanalyse wird zukünftig in jedem Fall ein klareres, durch weniger Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte verzerrtes Bild der Vermögens- und Kapitalstruktur, der Investitionen und Finanzierung und der Liquiditätsausstattung eines Unternehmens generieren.

4.2 Auswirkungen auf die Ertragslage

4.2.1 Betragsmäßige Ergebnisanalyse

Im Rahmen der Ergebnisanalyse sollen die Höhe, die Struktur und die Quellen des Jahresüberschusses bzw. -fehlbetrags analysiert werden.

Vor Analyse der erzielten Ergebnisse ist für gewöhnlich eine Bereinigung dieser Ergebnisse um Verzerrungen durch bilanzpolitische Maßnahmen und die Legung stiller Reserven erforderlich. Eine Quantifizierung dieser Verzerrungen ist für gewöhnlich rein auf Basis des Jahresabschlusses nur begrenzt möglich. Stellenweise können ergänzende Detailangabepflichten im Anhang herangezogen werden. Die einschlägigen Vorschriften sind im Folgenden kurz dargestellt:

§ 277 Abs. 3 S. 1 HGB

Ein in Anspruch genommenes Wahlrecht zur Abschreibung auf den niedrigeren Stichtagswert bei vorübergehender Wertminderung im Finanzanlagevermögen gem. § 253 Abs. 3 S. 4 HGB ist anzugeben.

§§ 284 Abs. 2 Nr. 1, 313 Abs. 1 Nr. 1 HGB

Die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind anzugeben (einschließlich Anschaffungs-/Herstellungskosten-Ermittlung und Abschreibungsmethoden).

§§ 284 Abs. 2 Nr. 2, 313 Abs. 1 Nr. 2 HGB

Die angewandte Währungsumrechnungsmethode ist anzugeben.

§ 284 Abs. 2 Nr. 3, 313 Abs. 1 Nr. 3 HGB

Abweichungen von Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden sind anzugeben und zu begründen. Deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist darzustellen.

§ 284 Abs. 2 Nr. 4 HGB

Bei der Anwendung von Gruppen-, Durchschnitts- oder Verbrauchsfolgeverfahren zur Bewertung von Vorräten ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem Börsen- oder Marktpreis anzugeben.

§ 284 Abs. 2 Nr. 5 HGB

Die Aktivierung von Zinsen als Bestandteil der Herstellungskosten ist angabepflichtig.

§§ 285 S. 1 Nr. 18, 314 Abs. 1 Nr. 10 HGB

Bei der Behandlung von derivativen Finanzinstrumenten sind die angewandte Bewertungsmethode und ein vom Buchwert abweichender beizulegender Zeitwert anzugeben.

§§ 285 Satz 1 Nr. 19, 314 Abs. 1 Nr. 11 HGB

Die Differenz zwischen dem Buchwert und dem niedrigeren beizulegenden Zeitwert von Finanzinstrumenten ist anzugeben.

§ 308 Abs. 1 S. 3 HGB

Im Konzernabschluss abweichend zum Einzelabschluss ausgeübte Wahlrechte sind anzugeben.


Nützliche Informationen kann die Segmentberichterstattung liefern. Im Rahmen der so genannten Ergebnisspaltung wird der Jahresüberschuss in seine Komponenten ordentliches Betriebsergebnis, Finanzergebnis und außerordentliches Ergebnis aufgesplittet.

Für gewöhnlich wird dabei versucht, das ordentliche Betriebsergebnis um darin enthaltene außerordentliche, außergewöhnliche, aperiodische und einmalige Ergebniseffekte zu bereinigen. Durch ein von Sondereinflüssen bereinigtes Ergebnis soll der Ergebnistrend im Zeitablauf aufgezeigt werden. Die Einschätzung zukünftiger Ertragspotenziale und die Vergleichbarkeit mit anderen Unternehmen sollen so erleichtert werden. Eine Bereinigung um nicht nachhaltig und regelmäßig anfallende Ergebniskomponenten kann u.a. folgende Erträge und Aufwendungen beinhalten:

  • Gewinne und Verluste aus Anlagenabgängen,

  • Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Unternehmensteilen und Geschäftsbereichen,

  • Schadensfälle und Versicherungsentschädigungen,

  • Abfindungen,

  • Aufwendungen aus der Zuführung zu Pauschalwertberichtigungen zu Forderungen und Erträge aus der Auflösung dieser Pauschalwertberichtigungen,

  • Verluste aus Wertminderungen oder dem Abgang von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens,

  • Umstrukturierungsaufwendungen,

  • Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen.

Auswirkungen auf die Bilanzanalyse:

Mit dem BilMoG werden wesentliche Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte gestrichen. In der Vergangenheit erforderliche Bereinigungen des zu analysierenden Zahlenwerks um aktivierte Bilanzierungshilfen, steuerliche Verzerrungen, Aufwandsrückstellungen, willkürliche Abschreibungen etc. werden zukünftig allenfalls noch in geringem Maß erforderlich sein.

Die Analyse von nach dem BilMoG aufgestellten Jahresabschlüssen führt tendenziell zu einer größeren Aussagekraft und Vergleichbarkeit mit anderen Unternehmen. Das ausgewiesene Jahresergebnis spiegelt den tatsächlichen, nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelten Unternehmenserfolg zutreffender wieder.

Gem. Art. 66 Abs. 7 EGHGB werden die Bilanzierenden nicht dazu verpflichtet, vergleichbare Vorjahresangaben zu den erstmals nach BilMoG aufgestellten Zahlen zu machen. Dies schränkt die Vergleichbarkeit der Zahlen mit denen früherer Geschäftsjahre ein.

4.2.2 Strukturelle Ergebnisanalyse

Im Mittelpunkt der strukturellen Ergebnisanalyse steht die Beurteilung der Ergebnisquellen. Die Anteile des ordentlichen Ergebnisses, des Finanzergebnisses und des außerordentlichen Ergebnisses am gesamten Ergebnis vor Steuern sollen beurteilt werden. Das operative Ergebnis gilt als entscheidender Indikator für die nachhaltige Ertragskraft des Unternehmens.

Auswirkungen auf die Bilanzanalyse:

Die Neuerungen durch das BilMoG haben aller Voraussicht nach keine Auswirkung auf die Höhe des außerordentlichen Ergebnisses.

Die das Finanzergebnis betreffenden Neuerungen durch das BilMoG begrenzen sich auf die Verkehrsbewertung von mit Handelsabsicht erworbenen Finanzinstrumenten (§ 253 Abs. 1 S. 3 HGB), die kompensatorische Bewertung von Grund- und Sicherungsgeschäften (§ 254 HGB) und die Abzinsung von Pensionsrückstellungen und langfristigen sonstigen Rückstellungen (§§ 253 Abs. 2 HGB).

Mit Handelsabsicht erworbene Finanzinstrumente unterlagen bisher dem strengen Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 3 S. 1 HGB a.F.). Die Neuregelung ermöglicht erstmalig die Bewertung dieser Finanzinstrumente mit Verkehrswerten, die über den Anschaffungskosten liegen. Die Ergebnisse aus diesen Finanzinstrumenten sind üblicherweise im Finanzergebnis auszuweisen. Der Ausweis dieser unrealisierten Gewinne bewirkt eine Vorverlagerung von Gewinnen zu Lasten späterer Finanzergebnisse.

Mit § 254 HGB wird erstmalig die kompensatorische Bewertung von Grund- und Sicherungsgeschäften im HGB geregelt. Besteht ein eindeutiger und dokumentierter Sicherungszusammenhang und gleichen sich Wertschwankungen von Grund- und Sicherungsgeschäft (zumindest annähernd) nachweislich aus, so sind Grund- und Sicherungsgeschäft als eine Einheit zu bewerten. Die in der Vergangenheit oftmals praktizierte ergebniswirksame Abwertung des Grund- oder Sicherungsgeschäfts bzw. die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften findet zukünftig in solchen Fällen keinen Raum mehr. Entsprechende Gewinnverlagerungen in künftige Jahre finden nicht mehr statt. Stehen Grund- und Sicherungsgeschäft nicht im Zusammenhang mit der operativen Geschäftstätigkeit (wie beispielsweise bei der Absicherung von Materialbestellungen durch Devisentermingeschäfte), werden die Ergebniseffekte für gewöhnlich im Finanzergebnis ausgewiesen.

Pensionsrückstellungen sind zukünftig mit den von der Deutschen Bundesbank zu veröffentlichenden Zinssätzen abzudiskontieren. Das bisherige faktische Wahlrecht zur Abzinsung mit dem steuerlichen Satz von sechs Prozent oder einem anderen „kaufmännisch vernünftigen“ Wert wird damit abgeschafft. Infolge der seit einigen Jahren anhaltenden Niedrigzinsphase kann mit tendenziell geringeren Abzinsungssätzen und folglich geringeren Zinsaufwendungen als in der Vergangenheit gerechnet werden.

Sonstige Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr sind zukünftig zwingend abzuzinsen. Die Abzinsung erfolgt ebenfalls mit den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätzen. In den Fällen, in denen bislang eine Abzinsung unterblieben ist, führt die Neuregelung zur Verschiebung von operativem Aufwand zu Zinsaufwand und zu einer Verschiebung von Aufwendungen in künftige Jahre, in denen die Rückstellung aufgezinst wird.

Der überwiegende Teil der Neuerungen des BilMoG beeinflusst die Höhe des operativen Ergebnisses. Der Großteil der Änderungen führt zu einer Verschiebung von Aufwendungen in spätere Geschäftsjahre bzw. zu einer zeitlichen Vorverlagerung von Erträgen:

  • Die Aktivierungspflicht für Geschäfts- oder Firmenwerte (§ 246 Abs. 1 S. 4 HGB) und für Entwicklungskosten (§ 255 Abs. 2a S. 2 und 3 HGB) bewirkt, dass bislang als Aufwand im Geschäftsjahr des Erwerbs erfasste Unterschiedsbeträge und anfallende Entwicklungskosten zu aktivieren und über ihre wirtschaftliche Nutzungsdauer abzuschreiben sind.

  • Der Wegfall der Möglichkeiten zur Übertragung von Rücklagen gem. § 6b EStG und EstR 6.6 (§ 247 Abs. 3 HGB a.F.) führt zu einem ungekürzten Gewinnausweis im Zeitpunkt der Veräußerung. Die nicht um Rücklagenverrechnungen gekürzten Anschaffungskosten des Ersatzvermögensgegenstandes verursachen höhere planmäßige Abschreibungen über den Abschreibungszeitraum.

  • Die Streichung von Abschreibungen im Rahmen kaufmännischer vernünftiger Beurteilung und zur Vorwegnahme künftiger Wertschwankungen (§§ 253 Abs. 3 S. 3 und 4 HGB) sowie von Ansparabschreibungen gem. § 7g EStG und erhöhten Absetzungen für Gebäude gem. §§ 7h und 7i EStG bewirken eine Verlagerung von Abschreibungen in spätere Geschäftsjahre.

  • Die Pflicht zur Wertaufholung bei Wegfall des Grundes für die frühere außerplanmäßige Abschreibung (§ 253 Abs. 5 HGB) führt zum Ausweis eines Zuschreibungsertrags, in dessen Höhe in künftigen Jahren zusätzliche planmäßige Abschreibungen geltend gemacht werden.

  • Die Anhebung der Mindestbestandteile der Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2 HGB) führt zu reduzierten operativen Aufwendungen im Jahr des Vorratsaufbaus und zu entsprechend höherem Materialaufwand (bei Anwendung des Gesamtkostenverfahren) bzw. zu höheren Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen (bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens) im Jahr des Vorratsabbaus.

  • Die Neuregelung der latenten Steuern in § 274 HGB und vor allem die zukünftige Pflicht zur Bildung aktiver latenter Steuern auf temporäre Unterschiede zwischen handels- und steuerbilanziellen Buchwerten und steuerliche Verlustvorträge führen zu einer Verschiebung von Steueraufwendungen in zukünftige Perioden.

Auswirkungen auf die Bilanzanalyse:

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass mit dem BilMoG wesentliche Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte gestrichen werden. Die willkürliche Legung und Auflösung stiller Reserven wird eingedämmt. Dies führt zu einer zeitlichen Vorverlagerung des Gewinnausweises. Der Großteil dieser Regelungen betrifft das operative Ergebnis.

Die Neuregelungen bewirken eine zeitliche Verschiebung von Erträgen und Aufwendungen, nicht aber eine nachhaltige Verbesserung der Ertragskraft. Die Summe aller Gewinne in der so genannten „Totalperiode“, also der fiktiven Zeitspanne zwischen Unternehmensgründung und -liquidation, wird durch die Anwendung von Bilanzierungs- und Bewertungsregelungen nicht verändert.

4.2.3 Rentabilitätsanalyse

Bei der Rentabilitätsanalyse wird eine Ergebnisgröße in Relation zu einer für dieses Ergebnis maßgeblichen Einflussgröße dargestellt. Es sollen Aussagen über den Erfolg der unternehmerischen Betätigung und die Fähigkeit des Unternehmens, mit den eingesetzten Ressourcen Erfolg zu erzielen, getroffen werden.

Die am häufigsten verwendeten Kennzahlen sind:

EBIT ist das Ergebnis vor Zinsen und Steuern („earnings before interest and taxes“). Die Durchschnittsgrößen werden vereinfachend aus Jahresanfangs- und -endbestand berechnet.

Die Eigenkapitalrentabilität spiegelt die Verzinsung der von den Gesellschaftern bzw. Aktionären zur Verfügung gestellten Eigenmittel wieder. Die Gesamtkapitalrentabilität verdeutlicht die Verzinsung des von Eigen- und Fremdkapitalgebern zur Verfügung gestellten Kapitals. Die Höhe der Eigenkapitalrentabilität hängt von der Gesamtkapitalrentabilität, der Zinsbelastung des Fremdkapitals und dem Verschuldungsgrad ab. Dies verdeutlicht folgende Gleichung:

Auswirkungen auf die Bilanzanalyse:

Wie in Kapitel 3.2.1 dargestellt, führen die Neuerungen des BilMoG in erster Linie zu einer Vorverlagerung von Jahresergebnissen zu Lasten späterer Perioden. Infolge der Aufdeckung stiller Reserven wird das Eigenkapital steigen. Die Veränderung der Eigenkapitalrentabilität hängt davon ab, ob in einer Periode der Ergebniseffekt den Eigenkapitaleffekt überwiegt.

Wie in Kapitel 3.1.2 dargestellt, haben die Neuerungen des BilMoG sehr unterschiedliche Auswirkungen auf die Höhe des vereinfachten Cashflows nach DVFA / SG. Eine allgemein gültige Aussage über die Entwicklung der Cashflow-Eigenkapitalrendite kann daher nicht getroffen werden.

Das EBIT wird durch die Umstellung auf BilMoG tendenziell ansteigen. Auf die Höhe des Gesamtkapitals wirken unterschiedliche Faktoren. Die ergebniserhöhenden Effekte bewirken einen Anstieg des Eigenkapitals und damit auch des Gesamtkapitals. Die Saldierung von Planvermögen mit Pensionsrückstellungen lässt das Gesamtkapital tendenziell sinken. Eine allgemein gültige Aussage über die Entwicklung der Gesamtkapitalrentabilität kann daher nicht getroffen werden.

Die Umsatzrentabilität wird sich durch das BilMoG tendenziell erhöhen. Während das EBIT tendenziell ansteigt, bleibt die Höhe der Umsatzerlöse unverändert.

Wie bereits dargestellt, bewirkt das BilMoG vor allem eine zeitliche Vorverlagerung von Gewinnen. Die Ertragskraft eines Unternehmens wird durch neue Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften in der so genannten „Totalperiode“ nicht tangiert. Eine nachhaltige Rentabilitätsverbesserung tritt daher nicht ein.

5 Konzernabschluss

5.1 Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage

Nur ein Teil der Neuerungen durch das BilMoG führen zu einer Veränderung des durch den Konzernabschluss vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns.

Diese Änderungen und deren Auswirkungen sollen im Folgenden dargestellt werden:

Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses

§ 290 Abs. 1 S. 1 HGB machte bislang die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses vom Vorliegen der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland über ein anderes Unternehmen und dem Vorliegen einer Beteiligung nach § 271 Abs. 1 HGB an diesem Unternehmen abhängig. Das Beteiligungserfordernis wird nun gestrichen. Die Einzelheiten dieser Neuregelung werden auf den folgenden Seiten dargestellt.

Abschaffung der Buchwertmethode

Das bislang in § 301 Abs. 1 HGB festgeschriebene Wahlrecht zur Anwendung der so genannten Buchwertmethode wird abgeschafft. Im Rahmen der nun ausschließlich anzuwendenden Neubewertungsmethode werden die stillen Reserven und Lasten zukünftig auch insoweit aufgedeckt, als diese auf die Minderheitengesellschafter entfallen.

Auswirkungen auf die Bilanzanalyse:

Die Neuregelung bewirkt einen vollumfänglichen Ausweis erworbener stiller Reserven, eine Verlängerung der Konzernbilanzsumme und eine geringere auf die Muttergesellschaft entfallende Konzerneigenkapitalquote.

Unterschiedsbeträge aus der Kapitalkonsolidierung

Bislang durften aktive und passive Unterschiedsbeträge aus der Kapitalkonsolidierung i.S.v. § 301 Abs. 1 HGB miteinander verrechnet werden. Eine Verrechnung ist zukünftig nicht mehr zulässig (§ 301 Abs. 3 HGB).

Bislang konnte ein Geschäfts- oder Firmenwert in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel oder über dessen voraussichtliche wirtschaftliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden (§ 309 Abs. 1 HGB). Alternativ war die offene Verrechnung mit Rücklagen zulässig. Zukünftig ist der Geschäfts- oder Firmenwert aus der Erstkonsolidierung zwingend zu aktivieren und planmäßig bzw. ggf. außerplanmäßig abzuschreiben.

Ein passiver Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung durfte bisher nur dann ergebniswirksam aufgelöst werden, wenn eine zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen Konsolidierung erwartete ungünstige Entwicklung der künftigen Ertragslage des Unternehmens eingetreten ist oder zu diesem Zeitpunkt erwartete Aufwendungen zu berücksichtigen waren oder am Abschlussstichtag feststand, dass dieser einen realisierten Gewinn darstellte. Zukünftig ist ein solcher Unterschiedsbetrag zwingend in den eigenen Bilanzposten nach dem Eigenkapital „Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung“ einzustellen.

Auswirkungen auf die Bilanzanalyse:

Die Neuregelung bewirkt eine Erhöhung der Vergleichbarkeit handelsrechtlicher Konzernabschlüsse mit IFRS- bzw. US-GAAP-Konzernabschlüssen. Die Neuregelung kann u.U. zu einer wesentlichen Erhöhung von Konzernbilanzsumme, Konzerneigenkapital und Konzerneigenkapitalquote führen.

Abschaffung der „Pooling of Interests-Methode“

Die so genannte „Pooling of Interests“-Methode, wonach die Erstkonsolidierung unter bestimmten Voraussetzungen auf das gezeichnete Kapital des Tochterunternehmens beschränkt werden konnte und ein Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung mit Rücklagen zu verrechnen bzw. diesen zuzurechnen war, wurde ersatzlos gestrichen (§ 302 HGB). Die Vollkonsolidierung von Tochtergesellschaften erfolgt somit zukünftig ausschließlich nach der Erwerbsmethode.

Auswirkungen auf die Bilanzanalyse:

Die „Pooling of Interest“-Methode hatte in der Praxis aufgrund ihrer restriktiven, wenig realitätsnahen Voraussetzungen nur eine sehr begrenzte Bedeutung. Die Neuregelung folgt der in früheren Jahren erfolgten Streichung dieser Methode nach IFRS und US-GAAP und wird ggf. zu einem höheren Ausweis des im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbenen Vermögens und zu einer Verlängerung der Konzernbilanzsumme führen.

Bilanzierung latenter Steuern

Das bisherige an der Gewinn- und Verlustrechnung orientierte Konzept zur Abgrenzung latenter Steuern wird fallen gelassen. Die Abgrenzung latenter Steuern folgt zukünftig dem bilanzorientierten „Temporary-Konzept“ (§ 306 HGB).

Alle aus Konsolidierungsmaßnahmen resultierenden Differenzen zwischen konzern- und steuerbilanziellen Wertansätzen führen zwingend zu einer Steuerabgrenzung. Ausgenommen sind der Geschäfts- oder Firmenwert und der passive Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung.

Eine Saldierung aktiver und passiver latenter Steuern ist nicht zulässig. Eine Zusammenfassung von latenten Steuern auf Einzel- und Konzernabschlussebene ist zulässig.

Auswirkungen auf die Bilanzanalyse:

Die Neuregelung bewirkt insbesondere die Bildung passiver latenter Steuern auf erworbene, im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses aufgedeckte stille Reserven und daraus folgend eine Erhöhung von Geschäfts- oder Firmenwerten um diese passivierten latenten Steuern. Durch die zwingende Aktivierung latenter Steuern und die Pflicht zum Bruttoausweis der latenten Steuern wird sich die Konzernbilanzsumme erhöhen. Die Veränderung des Bilanzbildes kann erheblich sein.

Equity-Methode

Bei der Einbeziehung assoziierter Unternehmen in den Konzernabschluss mittels der so genannten Equity-Methode wird die Kapitalanteilsmethode gestrichen (§ 312 Abs. 1 bis 3 HGB n.F.). Anteile an assoziierten Unternehmen sind zukünftig ausschließlich nach der so genannten Buchwertmethode einzubeziehen. Ein getrennter Ausweis des Geschäfts- oder Firmenwerts aus der Equity-Einbeziehung ist damit nicht mehr zulässig.

Auswirkungen auf die Bilanzanalyse:

Die Neuregelung bewirkt lediglich eine Verschiebung zwischen immateriellem Anlagevermögen (Geschäfts- oder Firmenwerte) und Finanzanlagen (Anteile an assoziierten Unternehmen). Konzernbilanzsumme und Höhe des Konzerneigenkapitals verändern sich nicht.

Währungsumrechnung

Neben den oben dargestellten Änderungen werden mit dem BilMoG auch eine ganze Reihe von Vorschriften mit dem Ziel der Vereinheitlichung und der Erhöhung der Vergleichbarkeit von Konzernabschlüssen unterschiedlicher Muttergesellschaften geändert bzw. erlassen. Dies umfasst u.a. die erstmalig im HGB verankerte Regelung zur Umrechnung der Abschlüsse von in den Konsolidierungskreis einbezogenen Tochtergesellschaften, die in fremder Währung aufgestellt sind.

Zukünftig sind die Aktiva und Passiva mit dem Devisenkassakurs am Bilanzstichtag, das Konzerneigenkapital zu historischen Kursen und die Erträge und Aufwendungen mit durchschnittlichen Kursen umzurechnen (§ 308a HGB n.F.). Der Saldo ist nach den Rücklagen als „Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung“ auszuweisen. Wird ein Tochterunternehmen teilweise oder vollständig veräußert, ist der Posten erfolgswirksam aufzulösen.

Auswirkungen auf die Bilanzanalyse:

Die Neuregelung orientiert sich an der nach IFRS und US-GAAP gängigen Methode der „funktionalen Währung“ und bewirkt eine wesentliche Annäherung an IFRS und US-GAAP. Die Klarstellung verhindert zukünftig den ergebnisneutralen Ausweis von Währungsumrechnungsdifferenzen aus Konsolidierungsmaßnahmen, insbesondere aus der Schulden- sowie der Aufwands- und Ertragskonsolidierung. Derartige Wechselkursdifferenzen sind zukünftig ergebniswirksam zu erfassen.

Zweckgesellschaften

Von besonderer Bedeutung für die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses bei Vorliegen einer einheitlichen Leitung ist die Streichung des Beteiligungserfordernisses in § 290 Abs. 1 S. 1 HGB. Ziel der Neuregelung ist die Erreichung der Einbeziehungspflicht von so genannten Zweckgesellschaften (Special Purpose Entitites).

Zweckgesellschaften verfolgen für gewöhnlich ein eng definiertes Ziel zugunsten eines anderen Unternehmens, des so genannten Sponsors. Der Sponsor ist üblicherweise der Gründer der Zweckgesellschaft. Hält der Sponsor mehr als 50,0 Prozent der Stimmrechte, so bestand auch schon vor dem BilMoG Konsolidierungspflicht nach § 290 Abs. 1 bzw. Abs. 2 HGB.

Diese Konstruktionen dienten in der Vergangenheit insbesondere dem Ziel, bestimmte Aktivitäten, Vermögenswerte oder Schulden aus dem Konzernabschluss des Sponsors auszulagern. Im Mittelpunkt steht oftmals die Vermeidung des Ausweises einer Fremdfinanzierung im Konzernabschluss des Sponsors (so genanntes Off Shore Balancing). Durch bewusste Umgehung der Konsolidierungsvoraussetzungen des § 290 Abs. 1 und Abs. 2 HGB wurde bislang oftmals eine Konsolidierungspflicht vermeiden.

Klassische Anwendungsfälle sind so genannte Asset Backed Securities-Transaktionen, Leasing-Objektgesellschaften und Spezialfonds.

Bei so genannten Asset Backed Securities-Transaktionen veräußert der Sponsor Forderungen an die Zweckgesellschaft. Die Zweckgesellschaft finanziert den Erwerb durch die Ausgabe von Wertpapieren, zumeist Schuldverschreibungen, an Investoren. Die Ansprüche der Investoren werden aus den Zins- und Tilgungszahlungen der Forderungen bedient. Die aus der Veräußerung der Forderungen vereinnahmte Liquidität verbessert die Liquiditätskennzahlen und die finanzielle Handlungsfähigkeit des Sponsors.

Zweckgesellschaften werden auch als Leasingobjektgesellschaften ausgestaltet. Hierbei erwirbt die Zweckgesellschaft eine Immobilie, die sie an den Sponsor im Rahmen einer langfristigen Mietvertrags vermietet. Die Zweckgesellschaft finanziert die Anschaffung durch Kredite. Teilweise mietet die Zweckgesellschaft die Immobile auch nur im Rahmen eines langfristigen Mietvertrags. Die Zins- und Tilgungszahlungen finanziert sie durch die vom Sponsor vereinnahmten Mietzahlungen. Durch entsprechende vertragliche Konstruktion konnte bisher vermieden werden, dass der Sponsor die Immobilie in seinem Konzernabschluss (als juristisches Eigentum oder Finanzierungsleasing) zu aktivieren hat. Die Zweckgesellschaft kann die Immobilie auch vom Sponsor erworben haben (so genannte Sale and Lease Back-Transaktion).

Wird die Zweckgesellschaft als Spezialfonds ausgestaltet, so überträgt der Sponsor der Zweckgesellschaft liquide Mittel, mit denen diese für gewöhnlich Wertpapiere erwirbt. Bei entsprechender Vertragsgestaltung hat der Sponsor in seinem Einzel- und Konzernabschluss lediglich die Beteiligung an der Zweckgesellschaft und nicht ein ganzes Bündel einzelner Wertpapiere auszuweisen. Wertsteigerungen und realisierte Gewinne aus dem Verkauf der Wertpapiere sind folglich vom Sponsor so lange nicht in dessen Konzernabschluss auszuweisen, als diese nicht an ihn ausgeschüttet werden. Eine Einzelbewertung der Wertpapiere wird vermieden.

Auswirkungen auf die Bilanzanalyse:

Stehen derartige Zweckgesellschaften unter der einheitlichen Leitung des Sponsors, dann muss der Sponsor diese zukünftig auch ohne Vorliegen einer Beteiligung gem. § 271 Abs. 1 HGB konsolidieren. Bei Asset Backed Securities-Transaktionen führt die Konsolidierungspflicht zum Ausweis der Forderungen in der Konzernbilanz. Bei Leasingkonstruktionen führt die Neuregelung gegebenenfalls zum Ausweis der Immobilie und der dazugehörigen Fremdfinanzierung im Konzernabschluss. Im Falle der Spezialfonds wird eine Ausweispflicht der einzelnen Wertpapiere und ggf. der aus diesen resultierenden Erträge und Aufwendungen im Konzernabschluss bewirkt. Die Zusammensetzung des Vermögens und der Schulden, die Bilanzsumme und sämtliche bilanzanalytischen Kennzahlen können erhebliche Veränderungen erfahren.

Im Folgenden haben wir die tendenziellen Auswirkungen der wesentlichsten konzernspezifischen Änderungen durch das BilMoG auf die Größen Deckungsgrad A, Liquidität 2. Grades und vereinfachter Cashflow nach DVFA / SG tabellarisch aufgelistet.

Auswirkungen auf die Bilanzanalyse:

Die Neuerungen im Bereich der Konsolidierung wirken sehr unterschiedlich auf die Liquiditätskennzahlen. Eine allgemein gültige Aussage ist nicht möglich.

5.2 Zusätzliche Informationsgewinnung durch Erhöhung des Umfangs der Anhangsangaben

Mit dem BilMoG werden wesentliche Anhangsangabepflichten konkretisiert bzw. ergänzt. Dies dient letztendlich der Verbesserung des durch den Jahres- bzw. Konzernabschluss vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.

Die für die Analyse des Jahres- bzw. Konzernabschlusses wesentlichen Gesetzesänderungen sind im Folgenden aufgelistet:

  • Nicht bilanzierte Geschäfte sind zu erläutern (§ 285 S. 1 Nr. 3, 3a HGB).

  • Die Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten über mehr als fünf Jahre ist zu erläutern (§ 285 Satz 1 Nr. 13 HGB).

  • Die beizulegenden Zeitwerte von derivativen Finanzinstrumenten sind anzugeben (§ 285 Satz 1 Nr. 18, 19, 20 HGB). Nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierte derivative Finanzinstrumente sind zu erläutern.

  • Die Eventualverbindlichkeiten sind zu erläutern (§§ 268 Abs. 7, 285 Satz 1 Nr. 27 HGB).

  • Nicht marktübliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen sind zu erläutern (§ 285 S. 1 Nr. 21 HGB).

  • Der Gesamtbetrag der Forschungs- und Entwicklungskosten und der Betrag der aktivierten selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenstände (§ 285 S. 1 Nr. 22 HGB) ist anzugeben.

  • Die Arten und Risiken von Bewertungseinheiten (§ 285 S. 1 Nr. 23 HGB) sind zu erläutern.

  • Die der Berechnung der Pensionsrückstellungen zugrunde gelegten Annahmen sind anzugeben (§ 285 Satz 1 Nr. 24 HGB).

  • Vorgenommene Saldierungen müssen erläutert werden (§ 285 S. 1 Nr. 25 HGB).

  • Zu Anteilen an in- und ausländischem Investmentvermögen bestehen Angabepflichten (§ 285 S. 1 Nr. 26 HGB).

  • Zu den nach § 251 HGB ausgewiesenen Verbindlichkeiten sind Angaben zu machen (§ 285 S. 1 Nr. 27 HGB).

  • Die mit einer Ausschüttungssperre behafteten Erträge sind anzugeben (§ 285 S. 1 Nr. 28 HGB).

Die neuen Angabepflichten orientieren sich teilweise an den sehr umfangreichen IFRS-Anhangsangabepflichten. Die lückenlose Erfüllung dieser Angabepflichten kann einen erheblichen zusätzlichen Aufwand mit sich bringen. Im Gegensatz zu IFRS können die HGB-Angabepflichten aber immer noch als „überschaubar“ bezeichnet werden.

6 Zusammenfassende Beurteilung

Mit dem BilMoG werden wesentliche Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte abgeschafft. Neue Anhangsangabepflichten und die Verkehrsbewertung von Finanzinstrumenten werden eingefügt. Verzerrungen des durch den Jahres- bzw. Konzernabschluss vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage durch steuerliche Vorschriften, Aufwandsrückstellungen, aktivierte Bilanzierungshilfen, willkürliche Abschreibungen und dergleichen werden erheblich reduziert. Stille Reserven können damit in Zukunft nicht mehr in dem Maß wie früher beliebig gebildet und aufgelöst werden.

Die erstmalige Anwendung der neuen Regelungen führt zur Aufdeckung stiller Reserven und zur Gewährung eines Bildes der Situation des Unternehmens (bzw. des Konzerns), das deutlich stärker den tatsächlichen Umständen entspricht. Tendenziell wird das unternehmerische Vermögen höher ausgewiesen, die Bilanzsumme und das Eigenkapital nehmen zu. Aus der erstmaligen Anwendung der neuen Regelungen kann ein erheblicher Einmaleffekt auf Periodenergebnis und Eigenkapital resultieren.

Infolge der Aufdeckung stiller Reserven wird die Auswertung bilanzanalytischer Kennziffern tendenziell nach eine verbesserte finanzielle Stabilität und Flexibilität bestätigen.

Mit dem BilMoG wird der Umfang der Maßnahmen, die erforderlich sind, um aus dem Jahres- bzw. Konzernabschluss ein normiertes, um bilanzpolitische Verzerrungen bereinigtes Zahlenmaterial zu generieren, erheblich abnehmen.

Die Vergleichbarkeit der HGB-Jahres- und Konzernabschlüsse unterschiedlicher Unternehmen und der daraus generierten bilanzanalytischen Auswertungen wird zukünftig steigen.

Die zusätzlichen Anhangsangabepflichten werden zusätzliche nützliche Informationen liefern.

Gem. Art. 66 Abs. 7 EGHGB werden die Bilanzierenden nicht dazu verpflichtet, vergleichbare Vorjahresangaben zu den erstmals nach BilMoG aufgestellten Zahlen zu machen. Dies schränkt die Vergleichbarkeit der Zahlen mit denen früherer Geschäftsjahre ein.


Stand: Februar 2010
Quelle: Klaus Hipp

nach oben