Besonderheiten bei der Inflationsausgleichsprämie für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer – Teil 2

06.03.2023  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Viele Angestellte konnten durch die Inflationsausgleichsprämie entlastet werden. Doch kann Sie auch dem Gesellschafter-Geschäftsführer oder der Gesellschafter-Geschäftsführerin gewährt werden? Hier folgt Volker Hartmanns Fortsetzung zum Thema Inflationsausgleichsprämie.

Sie kennen den ersten Teil dieses Fachartikels noch gar nicht? Dann lesen Sie ihn hier nach!

Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

Nach dem unmittelbaren Wortlaut des Gesetzes kommt die Steuerfreiheit nur dann in Betracht, wenn die Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung ist nach Maßgabe von § 8 Absatz 4 EStG auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf diese Arbeitgeberleistung hat. Daher ist es unschädlich, wenn ein Geschäftsführer aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung einen Rechtsanspruch auf die Inflationsausgleichsprämie hat.

FAQ zur Inflationsausgleichsprämie

Das Bundesfinanzministerium hat inzwischen die sog. FAQ zur Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz herausgegeben. Diese enthalten jedoch keine Erläuterungen zu dieser Thematik.

Der Arbeitgeber sollte in diesem Zusammenhang vorsichtig agieren und Beweisvorsorge treffen. Es sollte sichergestellt werden, dass der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern nicht bevorzugt behandelt wird. Ein entsprechender Gesellschafterbeschluss durch die Gesellschafterversammlung sollte unbedingt vorgehalten werden.

Beispiel:

Die Sternsinger GmbH gewährt ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer im Dezember 2022 zusätzlich zu seiner Tantieme eine nach Maßgabe von § 3 Nr. 11 EStG steuerfreie Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 2.000 Euro. Ein besonderer Gesellschafterbeschluss liegt nicht vor.

Laut Arbeitsvertrag stehen dem Gesellschafter-Geschäftsführer lediglich 12 monatliche Gehaltszahlungen sowie eine gewinnabhängige Tantieme zu. Andere Arbeitnehmer des Unternehmens erhalten die Inflationsausgleichsprämie nicht. Darüber hinaus fehlt ein entsprechender Gesellschafterbeschluss.

Weil der Gesellschafter-Geschäftsführer im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern bevorzugt wird und darüber hinaus die Inflationsausgleichsprämie im laufenden Kalenderjahr und damit nicht im Voraus zugesagt wird, handelt es sich nicht um (steuerfreien) Arbeitslohn, sondern um eine Zuwendung, die aus gesellschaftsrechtlichen Gründen gewährt wird. Das Finanzamt kann die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie daher in eine steuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttung umqualifizieren.

Dem Gesellschafter-Geschäftsführer fließt die Prämie dann nicht als steuerfreie Geschäftsführervergütung, sondern als steuerpflichtige Gewinnausschüttung zu.

Auf Gesellschafterebene ist der Betrag nicht steuerfrei nach § 3 Nr. 11 EStG, sondern steuerpflichtig nach § 20 EStG.

Auf Gesellschaftsebene handelt es sich nicht um Arbeitslohn und damit nicht um Betriebsausgaben, sondern um eine verdeckte Gewinnausschüttung, die die körperschaftsteuerliche und die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage erhöht.

Fazit

Unter dem Strich verbleibt bei der Gewährung der Inflationsausgleichsprämie ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit. Wie sich die Finanzverwaltung zu dieser Problematik positionieren wird, bleibt abzuwarten. Wir werden Sie in gewohnter Weise auf dem Laufenden halten.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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