Befristet: Vermieter können bis zu 20 Prozent mehr abschreiben

18.11.2020  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..

Eine bezahlbare Wohnung in beliebten Gegenden oder Großstädten zu finden, wird für viele immer schwieriger. Deshalb unterstützt die Bundesregierung Vermieter, die neuen, bezahlbaren Wohnraum schaffen.

Bis zu 5 Prozent auf maximal 2.000 Euro pro Quadratmeter Anschaffungs- oder Herstellungskosten über einen Zeitraum von vier Jahren darf ein Vermieter absetzen – und zwar zusätzlich zu den bereits bestehenden Abschreibungsmöglichkeiten. Allerdings: Die Auflagen sind komplex, das Angebot zeitlich befristet. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt die wichtigsten Informationen.

Anzeige
Umsatzsteuer § 13b – Reverse-Charge in der Praxis
✔ Rechtskonforme Anwendung, richtige Rechnungsstellung und Steuererklärung
  • Eingangsrechnungen richtig prüfen
  • Ausgangsrechnungen erstellen
  • Reverse-Charge-Verfahren anwenden

Entschieden hat der Bundesrat den neuen Steuervorteil für Vermieter im Sommer 2019 und als "Sonderabschreibung nach Paragraf 7b" mit dem Titel "Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau" im Einkommensteuergesetz festgehalten. Aber Achtung: Die Bedingungen für die Steuervergünstigung sowie die Berechnung der absetzbaren Kosten sind nicht ganz trivial.

Die wichtigsten Voraussetzungen

  • Gefördert wird, wer als Vermieter neuen Wohnraum schafft, und zwar sowohl in einem neuen als auch in einem bestehenden Gebäude.
  • Vermieter von Ferienwohnungen sind ausgeschlossen.
  • Der neue Wohnraum wird im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren vermietet – Verkauf und Eigennutzung sind also ausgeschlossen.
  • Eine Begrenzung der Miethöhe gibt es nicht.
  • Der Bau-Antrag für den neuen Wohnraum wird nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellt.
  • Die Baukosten betragen nicht mehr als 3.000 Euro pro Quadratmeter der neuen Wohnfläche.
  • Förderfähig sind jährlich bis zu fünf Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten und maximal 2.000 Euro pro Quadratmeter über einen Zeitraum von höchstens vier Jahren.
  • Die Sonderabschreibung nach Paragraf 7b kann auch für Wohnungen in anderen Staaten der Europäischen Union (EU) sowie in Staaten außerhalb der EU, mit denen entsprechende Amtshilfeübereinkommen bestehen, in Anspruch genommen werden.

Sonderabschreibung nach 7b: ein Rechenbeispiel

Herr Müller vermietet ein Haus. Er möchte das Haus um ein Stockwerk erhöhen und auch das Dach ausbauen. Dadurch schafft er neuen Wohnraum in der Größe von insgesamt 240 Quadratmetern, den Herr Müller anschließend vermietet. Die Baukosten pro Quadratmeter liegen bei 3.000 Euro. Der Bauantrag wurde am 1. Oktober 2020 genehmigt.

Folgende Kosten kann Herr Müller durch die Sonderabschreibung nach Paragraf 7b absetzen:

Bau-Kosten: 720.000 Euro
Davon förderfähig: 480.000 Euro
Jährliche Sonderabschreibung: 24.000 Euro
Abschreibungszeitraum: vier Jahre
Gesamte Sonderabschreibung: 96.000 Euro

Wichtig: Im Einzelfall kann eine solche Rechnung durchaus komplizierter ausfallen, da in der Regel mehrere Faktoren berücksichtigt werden müssen.

Und: Vermieter können die Sonderabschreibung nach Paragraf 7b – also jährlich bis zu fünf Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten und maximal 2.000 Euro pro Quadratmeter über einen Zeitraum von höchstens vier Jahren – zusätzlich zur AfA absetzen. AfA steht für "Absetzung für Abnutzung" und bedeutet, dass Vermieter ihre Baukosten in Höhe von zwei bis 2,5 Prozent pro Jahr absetzen können.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitglieder und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt Freibeträge, ermittelt und beantragt Förderungen und Zulagen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Bild: Tobias Cornille (Unsplash, Unsplash Lizenz)

nach oben