Aufwandsrückstellungen - Steuerrecht

29.08.2012  — Dirk-J. Lamprecht.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Durch den Wegfall des § 249 Abs. 1 Satz 3 und § 249 Abs. 2 HGB a.F. entstehen keine steuerlichen Konsequenzen, da ein Passivierungswahlrecht steuerrechtlich keine Anwendung findet.

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Durch den Wegfall des § 249 Abs. 1 Satz 3 und § 249 Abs. 2 HGB a.F. entstehen keine steuerlichen Konsequenzen, da ein Passivierungswahlrecht steuerrechtlich keine Anwendung findet.*

1 Anwendungsbereich

Wie auch im Handelsrecht liegt bei einer Aufwandsrückstellung eine sog. Innenverpflichtung vor. Damit besteht keine Verpflichtung einem Dritten gegenüber.

2 Ansatz dem Grunde nach

Die Rückstellung i.S.d. § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB (unterlassene Instandhaltung, Nachholung innerhalb von drei Monaten im folgenden Geschäftsjahr) sind auch im Steuerrecht zu bilden. Es muss sich um Erhaltungsarbeiten handeln, die bis zum Bilanzstichtag bereits erforderlich gewesen wären, jedoch erst nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden.

Eine Ansatzpflicht besteht auch bei den Rückstellungen für unterlassene Aufwendungen für Abraumbeseitigungen, die im folgenden Wirtschaftsjahr nachgeholt werden. Besteht jedoch eine Verpflichtung gegenüber einer dritten Partei, so handelt es sich nicht um eine Aufwandsrückstellung, sondern um eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten.

3 Ansatz der Höhe nach

Ist der laufende Betrieb des Unternehmens im wirtschaftlichen Sinne ursächlich für die Entstehung der Verpflichtung, so ist der Rückstellungsbetrag durch jährliche Zuführungsraten anzusammeln. Bei den Aufwandsrückstellungen handelt es sich um kurzfristige Verpflichtungen. Damit erfolgt die Bewertung aufgrund des tatsächlich entstandenen Verpflichtungsumfangs.

4 Beispiel

Kurz vor Ablauf des Geschäftsjahres 2009 wird durch einen Sturm das Dach der zum Betriebsvermögen gehörenden Lagerhalle beschädigt. Eine Versicherung besteht nicht. Die Schadensbeseitigung wird in einem eingeholten Kostenvoranschlag auf 15.000,00 Euro beziffert. Der Handwerker wird bis zum Ende der 10. Kalenderwoche des neuen Jahres den Schaden behoben haben.

Das Unternehmen ist durch den Sturmschaden im abgelaufenen Geschäftsjahr wirtschaftlich belastet. Eine Auszahlung erfolgt erst in dem nachfolgenden Geschäftsjahr. Es handelt sich um eine Innenverpflichtung, da die Lagerhalle zum (eigenen) Betriebsvermögen zählt und nicht gepachtet ist. Damit ist handelsrechtlich nach § 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HGB eine Rückstellung zu bilden. Diese ist auch im Steuerrecht nach § 5 Abs. 1 S. 1 EStG (Maßgeblichkeit) i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG und R 5.7 Abs. 11 und R 6.11 Abs. 1 EStR zu bilden.

Wäre die Lagerhalle gepachtet, dann bestünde eine Außenverpflichtung. Damit wäre eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu erfassen, die zeitlich grundsätzlich nicht befristet ist.

Stand: 06/2009
Quelle: Verlag Dashöfer GmbH
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