Aufwandsrückstellung

05.07.2010  — Dirk J. Lamprecht.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

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Als Aufwandsrückstellungen werden Rückstellungen bezeichnet, bei denen eine Innenverpflichtung gegeben ist.

Eine Verpflichtung gegenüber einem Dritten besteht nicht. Die Passivierung von Innenverpflichtungen ist nach § 249 HGB n.F. eingeschränkt worden. Aufwandsrückstellungen umfassen nunmehr nur die Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen und die Rückstellungen für Abraumbeseitigungen, jeweils unter besonderen Voraussetzungen. Das Wahlrecht zur Bildung einer Aufwandrückstellung für unterlassene Instandhaltungen, die nach Ablauf des ersten Quartals, aber vor Ablauf des letzten Quartals im neuen Geschäftsjahr nachgeholt werden, wird ersatzlos gestrichen, § 249 Abs. 1 S. 3 HGB a.F.

Nach § 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HGB n.F. ist eine Aufwandsrückstellung für im Geschäftsjahr unterlassene Abraumbeseitigung zu bilden, wenn diese im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt wird. Die Abraumbeseitigung kann aber auch auf einer privatrechtlichen, öffentlich-rechtlichen oder faktischen Verpflichtung beruhen. In diesen Fällen handelt es sich nicht um eine Aufwandsrückstellung, sondern vielmehr um eine ungewisse Verbindlichkeit. Damit wird der Zeitraum bis zur Nachholung bedeutungslos.

Daneben ist nach § 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HGB eine Aufwandsrückstellung für unterlassene Instandhaltungen zu bilden, die innerhalb von drei Monaten im neuen Geschäftsjahr nachgeholt werden. Unter Instandhaltung ist eine regelmäßige Instandsetzung, Wartung und Inspektion des Anlagevermögens zu verstehen. Dazu gehören beispielsweise die Verschleißbeseitigung, die Verschleißhemmung oder die Inspektion. Instandhaltung kann aber auch bei der Pflege von Anwendersoftware auftreten, damit erstreckt sich diese Rückstellung auch auf immaterielle Vermögensgegenstände. Vor einer außerplanmäßigen Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert i.S.d. § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB ist eine Instandhaltungsrückstellung zu bilden.

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