Ab wann ist die E-Bilanz elektronisch zu übermitteln?

18.11.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern.

Nach § 52 Absatz 15a EStG sind Jahresabschlüsse für alle Wirtschaftsjahre elektronisch zu übermitteln, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. Dieser Anwendungszeitpunkt wurde nach § 51 Absatz 4 Nr. 1c EStG um ein Jahr verschoben. Damit gilt die elektronische Übermittlungsverpflichtung nun für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Nach Rz. 26 und 27 des Anwendungsschreibens des BMF zur E-Bilanz (BMF vom 28.09.2011) ist es nicht zu beanstanden, wenn für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2011 beginnt, die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Jahr noch nicht gemäß § 5b EStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung sind in diesen Fällen in Papierform ohne Taxonomiegliederung abzugeben.

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