3 Antworten auf Ihre Fragen zum Corona-Schutzschild

30.03.2020  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Auch diese Woche beantwortet unser Experte Arne Schulze wieder ausgewählte Fragen aus seinem Online-Seminar zum Corona-Schutzschild-Paket der Bundesregierung – informieren Sie sich jetzt, was Ihr Unternehmen tun kann.

Können in der Corona-Krise die Lohnsteuerzahlung, die EEG-Umlage und die Stromsteuer einfach ausgesetzt werden?

Nein, das geht nicht. Das Recht auf diese Maßnahmen umfasst das aktuelle Schutzschild nicht. Aber es gibt bereits einige Stimmen in der Politik, die fordern, dass EEG-Umlage und Stromsteuer gesenkt werden müssen, um Unternehmen zu entlasten.

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Online-Seminar: Umsatzsteuer in der Coronakrise

6 Maßnahmen, die sofortige Liquidität versprechen!

  • Zinslose Stundung, Antrag auf Erstattung
  • Verspätete Abgabe der Voranmeldung
  • Anzahlungen in der Krise

Gibt es eine allgemeine Fristverlängerungen für die Pflichten (z. B. die Meldung der Gas- und Stromverbräuche etc.)?

Nein, bislang nicht.

Welche Möglichkeiten wird ein Unternehmen haben, wenn es unter Quarantäne gestellt wird oder den Betrieb aufgrund Mitarbeiter*innenmangel (krank und in Quarantäne) nicht mehr aufrecht erhalten kann?

Wenn ein Betrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt wird (§ 56 Infektionsschutzgesetz), besteht ein Anspruch auf Entschädigung sowohl für Praxisinhaber*innen als auch angestellte Mitarbeiter*innen. Zudem wird aktuell darüber nachgedacht, kleineren und mittelständischen Unternehmen Hilfen z. B. bei Mietverbindlichkeiten zu gewähren. Auch der Antrag auf Kurzarbeitergeld kann Ihnen hier weiterhelfen.

Was müssen Unternehmen tun, um Steuerstundungen für Umsatzsteuer und Sozialbeiträge zu erwirken?

Für die Umsatzsteuer können Unternehmen Stundung beantragen, für Sozialbeiträge aktuell nicht. Der Antrag auf Steuerstundung ist beim zuständigen Finanzamt zu stellen.

Bild: PeterKaul (Pixabay, Pixabay License)

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