FortführungswerteVon Ausnahmen abgesehen ist bei der Bewertung des Anlagevermögens immer von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB. Ist in Ausnahmefällen (z.B. bei einer Überschuldungssituation) nicht von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sind Liquidationswerte anzusetzen. Diese werden in vielen Fällen unterhalb der Buchwerte liegen, in manchen Fällen (z.B. Grundstücke) ggfs. jedoch auch weit [...]
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